Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_22/2014 KI-generiert

Criminal Complaint Costs Imposed for Willful Repetition of Adjudicated Matter

Geschäftsnummer 6B_22/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal professional filed a criminal complaint against another individual for insulting behavior, specifically for making a gesture and remark. The prosecution decided not to pursue the case, redirecting the matter to civil court and imposing the legal costs on the complainant. Upon appealing to a higher court, the complainant sought to overturn the decision, but the appeal was denied, and the costs were upheld. The higher court found that the complainant had acted with bad faith by initiating the complaint after the matter had already been adjudicated.

Legislator-Regeste

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Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Costs Imposed for Willful Repetition of Adjudicated Matter: The prosecution decided not to pursue the case, redirecting the matter to civil court and imposing the legal costs on the complainant. Upon appealing to a higher court, the complainant sought to overturn the decision, but the appeal was denied, and the costs were upheld. The higher court found that the complainant had acted with bad faith by initiating the complaint after the matter had already been adjudicated.

Schlagwörter

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Kosten (Nichtanhandnahme) Einreichung einer Strafanzeige Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rückfalltatbestand anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of according to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_22/2014

Urteil vom 24. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, , 8001 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten (Nichtanhandnahme),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. November 2012 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Beschimpfung eingereicht hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung mit Verfügung vom 29. November 2012 nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, die Ziffern 1 bis 3 der Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 11. November 2013 ab (Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 3).

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 11. November 2013 sei aufzuheben, soweit ihm dadurch direkt (nämlich durch dessen Dispositiv-Ziffer 3) oder indirekt (durch die in dessen Dispositiv-Ziffer 2 enthaltene Bestätigung der Kostenauferlegung gemäss der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 29. November 2012) Kosten auferlegt wurden.

Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer hat sich zu den Stellungnahmen geäussert.

2. Gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO können dem Strafantragsteller die Kosten unter anderem auferlegt werden, sofern er mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, diese Voraussetzung sei erfüllt (vgl. Beschluss S. 9/10 E. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt (Geste mit dem Mittelfinger verbunden mit dem Satz "Du kannst mich mal") bereits am 30. Oktober 2012 vollständig beurteilt (vgl. S. 7 E. 3a, S. 9 E. IV, S. 10 E. V/2) und den Beschwerdegegner 2 wegen Beschimpfung verurteilt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2013 vom 4. März 2013). Dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen promovierten Juristen und Rechtsanwalt handelt, rund einen Monat nach der Verurteilung des Beschwerdegegners 2 durch das Obergericht nochmals Strafanzeige wegen des Satzes "Du kannst mich mal" einreichte, war mutwillig.

3. Die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt, weil er vor Obergericht unterlag. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner 2 hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag auf Entschädigung zu stellen (act. 13).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn