Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_22/2013 KI-generiert

Appeal Deadline Missed by Private Courier Service Abroad: Insufficient Excuse for Reinstatement

Geschäftsnummer 6B_22/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Zurich public prosecutor's office to discontinue an investigation. The complaint was submitted late, leading to the court's refusal to consider it. The individual subsequently requested the restoration of the missed deadline, which was also denied by the court, citing insufficient justification for the delay related to postal issues while abroad. The individual contended that they had acted in good faith and that procedural decisions by the previous court were unjust, but the arguments presented were not sufficient to warrant a different outcome. The main focus of the legal dispute revolved around the legitimacy of the denial of the restoration request due to the late filing of the initial complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 30 BV, Art. 13 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO; Appeal Deadline Missed by Private Courier Service Abroad: Insufficient Excuse for Reinstatement: The complaint was submitted late, leading to the court's refusal to consider it. The individual subsequently requested the restoration of the missed deadline, which was also denied by the court, citing insufficient justification for the delay related to postal issues while abroad. The individual contended that they had acted in good faith and that procedural decisions by the previous court were unjust, but the arguments presented were not sufficient to warrant a different outcome. The main focus of the legal dispute revolved around the legitimacy of the denial of the restoration request due to the late filing of the initial complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Untersuchung Einstellung Fristversäumnis diplomatisches und konsularisches Recht Klagefrist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung mangelhafte Postzustellung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used as the procedural basis for dismissing the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Mentioned extensively in the reasoning regarding the deadline adherence, although not explicitly cited in the final orders (dispositive) as the ground for dismissal.

Art. 94 StPO

Mentioned extensively in the reasoning (Erwägungen) regarding the rejection of the request for reestablishment of time limits, although not explicitly cited in the final orders (dispositive) as the ground for dismissal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

RR.2024.102 (2025-05-05)
Appeal deadline reinstatement denied due to applicant's failure to prove proper mailing and non-delivery beyond control.
«…en ist; - das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung beim Gesuchsteller liegt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1) und ihm ein Verschulden von Hilfspersonen wie z.B. Boten wie eigenes Verschulden an-…»
BEK 2023 138 (2024-04-02) · sz
Police Officer Denied Party Status for Late Submission of Victim Declaration Form
«…nst der Staatsanwaltschaft: Urteil BGer 6B_848/2011 vom 6. Juli 2012; für einen ausländischen Kurierdienst: Urteil BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Die Frist ist demnach versäumt (vgl. Art. 93 StPO). g) Die Beschwerde könnte bei gro…»
6B_1356/2021 (2023-06-09)
Limitation Period for Unfair Competition Complaint: Knowledge of Facts vs. Legal Qualification
«…le méconnaissance du droit (cf. ATF 103 IV 131 consid. 2; cf. également arrêts 1C_138/2015 du 25 mars 2015 consid. 3; 6B_22/2013 du 21 février 2013 consid. 1), et se prévaloir d'un dies a quo correspondant au moment où leur conseil a eu connaissan…»
BEK 2021 131 (2021-10-04) · sz
Appeal Dismissed as Time-Barred Due to Missed Statutory Deadline
«…e Rechtsun- kenntnis ist kein Fristwiederherstellungsgrund (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 103 IV 131 E. 2; BGer Urteil 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1; CHRI- STOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,…»
BEK 2017 11 (2017-04-20) · sz
Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Despite Foreign Postal Service Submission
«…iger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21, m.w.H.; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013, E. 1; BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.5; vgl. BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1).…»
AK.2014.121 (2014-05-14) · sg
Foreign Mail Objection Timeliness for Layperson Abroad
«…diesbezüglich BGE 125 V 65; ebenso Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1308; a. A. BGer 6B_22/2013, BGer 4A_305). Dies rechtfertigt sich bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl umso mehr, als der Strafbefehl "ledi…»
AK.2014.121 (2014-05-14) · sg
Appellant Abroad Versus Swiss Postal Service Filing Requirement
«…diesbezüglich BGE 125 V 65; ebenso Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1308; a. A. BGer 6B_22/2013, BGer 4A_305). Dies rechtfertigt sich bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl umso mehr, als der Strafbefehl "ledi…»
SK2 2014 24 (2014-05-13) · gr
Criminal Appeal Dismissed for Procedural and Timeliness Defects
«…Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 sowie 6B_22/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3), – dass…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_22/2013

Urteil vom 21. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. November 2012.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer legte gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2012 Beschwerde ein. Weil das Rechtsmittel verspätet war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 darauf nicht ein. Mit Eingabe vom 1. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches die Vorinstanz am 27. November 2012 gestützt auf Art. 94 StPO abwies. Sie führt aus, Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland stellten praxisgemäss keinen Wiederherstellungsgrund dar. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des hängigen Verfahrens mit einer Zustellung während seines Auslandaufenthalts gerechnet und einen Bevollmächtigten ernannt. Dass es ihm in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, mache er nicht hinreichend glaubhaft (Entscheid, S. 3 ff.).

Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit der einzig zu behandelnden Frage befasst, ob die Vorinstanz durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs Recht verletzt hat, und er unsachliche Vorwürfe gegen die vorinstanzlich urteilenden Richter und einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt, ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten. Entsprechendes gilt, soweit er geltend macht, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei "fehlbar", "willkürlich" und "amtsmissbräuchlich" abgewiesen worden. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich darauf, ihm Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 6). Damit ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert.

In der Sache macht er geltend, er habe die Beschwerde am 14. September 2012 rechtzeitig dem Sonderkurierdienst MRW in Spanien übergeben (Beschwerde, S. 4 f.). Es könne nicht die Rede davon sein, dass er zu wenig unternommen oder nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der angeblichen Säumnis kein Verschulden treffe. Er habe sein Möglichstes getan. Die Vorinstanz habe sein Gesuch überspitzt formalistisch und willkürlich abgewiesen. Sie verstosse gegen Art. 5 Abs. 3, Art. 7, Art. 9, Art. 29, Art. 30 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 6 und Art. 13 EMRK . Überdies sei die Rechtsanwendung und -auslegung der Vorinstanz auch nach EU-Recht verpönt.

Inwiefern die Vorinstanz schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO ). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 94 StPO möglich. Eine Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 StPO ).

Die Beschwerdefrist gegen den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lief am Freitag, den 14. September 2012, 24.00 Uhr, ab. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist dem Kurierdienst MRW in Spanien. Diese Übergabe wirkt(e) nicht fristwahrend (CHRISTOF RIEDO, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Art. 91 N. 21). Aus einer allfälligen diesbezüglichen Unkenntnis der Rechtslage oder einem Irrtum hierüber vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten ( BGE 103 IV 131 E. 2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung (durch den Kurierdienst als Erfüllungsgehilfen) lag bei ihm (vgl. Urteile 6B_848/2011 und 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2, RIEDO, a.a.O., Art. 91 N. 21 sowie Art. 94 N. 58). Dass die dem Kurierdienst übergebene Rechtsmitteleingabe zufolge höherer Gewalt (wie Naturereignis oder Unfall) schuldlos nicht vor Fristablauf bei der Vorinstanz eintraf, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt auch nicht aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdeeingabe innert Frist einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Spanien zu übergeben bzw. übergeben zu lassen. Die Vorinstanz durfte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.

2. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill