Inadmissibility of premature criminal appeal filed before the notification of the cantonal judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the premature appeal against a non-existent cantonal judgment, leaving the procedural status quo intact with no costs assessed. The dispute arose from a criminal matter involving charges of accessory after the fact and violations of the Weapons Act, wherein the appellant challenged a lower instance decision before it was officially rendered or notified. The decisive legal basis was Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, governing time limits and procedural admissibility requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Inadmissibility of premature criminal appeal filed before the notification of the cantonal judgment: Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 19. März 2026 "Beschwerde zum Fall 4M 25 24" und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt diesbezüglich (noch) nicht vor. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_219/2026
Urteil vom 23. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Begünstigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, (4M 25 24).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 19. März 2026 "Beschwerde zum Fall 4M 25 24" und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt diesbezüglich (noch) nicht vor. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill