Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_219/2018 KI-generiert

Dog Owner Appeal on Supervision Violation and Court Costs

Geschäftsnummer 6B_219/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was found guilty by a district court of violating a regional dog law and was not penalized but was instead ordered to pay procedural costs. The individual appealed to a higher court, which upheld the original ruling and also ordered a division of the costs between the individual and the state. The individual subsequently challenged this decision, arguing that the proceedings were improperly maintained to enforce cost payment rather than to seek justice. Additionally, the individual contended that police misinformation had deprived him of a fair legal recourse related to a dog bite incident. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds that the individual failed to substantiate claims of arbitrariness in the original ruling and did not provide valid arguments against the court's cost allocation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 StGB, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Dog Owner Appeal on Supervision Violation and Court Costs: The individual appealed to a higher court, which upheld the original ruling and also ordered a division of the costs between the individual and the state. The individual subsequently challenged this decision, arguing that the proceedings were improperly maintained to enforce cost payment rather than to seek justice. Additionally, the individual contended that police misinformation had deprived him of a fair legal recourse related to a dog bite incident. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds that the individual failed to substantiate claims of arbitrariness in the original ruling and did not provide valid arguments against the court's cost allocation.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz Kostenfolgen unentgeltliche Rechtspflege Schuldschein Strafanzeige Obligationenrecht Hundesteuer Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under the simplified procedure (Art. 109 BGG).

Art. 64 BGG

The request for legal aid is denied because the appeal was prospectless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considers the appellant's financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_219/2018

Urteil vom 20. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz; Kostenfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. Januar 2018 (SST.2017.283).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juli 2017 der Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes des Kantons Aargau vom 15. März 2011 (HuG/AG) schuldig und sah gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'219.40 auferlegte es dem Beschwerdeführer. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 9. Januar 2018 auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'558.-- überband es je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass Strafverfahren gegen ihn sei nur deshalb nicht eingestellt worden, um ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichten zu können.

Der vorinstanzliche Schuldspruch betrifft eine Widerhandlung gegen das HuG/AG und richtet sich daher nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz lediglich vor, sie hätte das Verfahren gegen ihn ebenso gut einstellen können bzw. eine Verfahrenseinstellung wäre angemessen gewesen. Dass der Schuldspruch geradezu willkürlich wäre, zeigt er damit nicht auf, zumal er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 lit. b HuG/AG nicht ansatzweise auseinandersetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz wendet, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei von einem Riesenschnauzer gebissen worden. Da sich die Besitzerin des Tieres nicht entschuldigt und nach seinem Wohlbefinden erkundigt habe, habe er deren Bestrafung verlangt, woraufhin diese Gegenklage erhoben habe. In der Folge seien auf sein Ansinnen hin beide Klagen zurückgezogen worden. Die Regionalpolizei Niederrohrdorf habe ihm dabei ausdrücklich bestätigt, dass er nach dem Klagerückzug keinerlei weitere Folgen zu befürchten habe. Hätte er gewusst, dass die Staatsanwaltschaft ein "Offizialdelikt" ableite, hätte er dem Klagerückzug niemals zugestimmt. Die Polizei habe ihn falsch informiert und ihm dadurch jede Möglichkeit genommen, einen ordentlichen Prozess zu führen.

Damit ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die Information der Polizei bezog sich offensichtlich auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren gegen die Halterin des Riesenschnauzers und die möglichen Kostenfolgen in diesem Verfahren. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer einen allfälligen Irrtum im Zusammenhang mit dem Rückzug seines Strafantrags gegen die Halterin des Riesenschnauzers ausschliesslich im Verfahren gegen diese geltend machen. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Umstand, dass er seinen Strafantrag zurückzog, bei der Frage, ob er sich selber nach § 5 Abs. 1 lit. b HuG/AG schuldig machte, weil er gemäss der Vorinstanz seinen eigenen Hund nicht genügend beaufsichtigte, hätte berücksichtigt werden müssen.

4. Dass die Kostenauflage aus anderen Gründen gegen Bundesrecht (vgl. Art. 95 BGG ) verstossen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld