Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_217/2016 KI-generiert

Traffic Violation Appeal: Crossing Safety Line in Underpass

Geschäftsnummer 6B_217/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the individual was accused of violating traffic rules by crossing a safety line while driving a delivery van in Zurich. On January 22, 2016, the Zurich High Court convicted him and imposed a fine of 250 Swiss francs or an equivalent detention of two days. The individual contested this ruling, asserting that he did not cross the safety line and challenging the credibility of the police witness whose testimony was crucial to the conviction. The appellate court had addressed this argument but upheld the initial findings, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately ruled against him.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Appeal: Crossing Safety Line in Underpass: On January 22, 2016, the Zurich High Court convicted him and imposed a fine of 250 Swiss francs or an equivalent detention of two days. The individual contested this ruling, asserting that he did not cross the safety line and challenging the credibility of the police witness whose testimony was crucial to the conviction. The appellate court had addressed this argument but upheld the initial findings, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately ruled against him.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Polizeirapport Strassenverkehrssicherheit Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr vorschriftswidriges Überholen Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied under this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's supplementary benefits into account when calculating the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_217/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Januar 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. Mai 2014 kurz nach 17.30 Uhr als Lenker eines Lieferwagens in Zürich auf der Langstrasse Richtung Limmatplatz gefahren und in der SBB-Unterführung die Sicherheitslinie überfahren zu haben.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Busse auf Fr. 100.-- herabzusetzen.

2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 138 V 74 E. 7). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer bestreitet, die Sicherheitslinie überfahren zu haben. Während sich die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen des rapportierenden Polizeifunktionärs stützte, macht der Beschwerdeführer geltend, auf den Funktionär dürfe nicht abgestellt werden, da er widersprüchlich ausgesagt habe. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge eingehend auseinandergesetzt, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 7 - 11 E. 3 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist nicht ersichtlich. So ist es für den Ausgang der Sache z.B. unerheblich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie überfahren hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge sich in Bezug auf diesen mutmasslichen Grund widersprach, lässt sich deshalb nichts für den Beschwerdeführer herleiten. Entscheidend ist, dass der Zeuge das massgebende Geschehen, nämlich das Überfahren der Sicherheitslinie, konstant gleich geschildert hat. Indem die kantonalen Richter darauf abstellten, verfielen sie nicht in Willkür.

3. Auch in Bezug auf die Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 11/12 E. 4). Davon, dass die Busse wegen der angeblichen "Geringfügigkeit" der Widerhandlung herabgesetzt werden müsste, kann nicht die Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Busse sei so hoch ausgefallen, "weil die Stadt Zürich unbedingt Geld braucht" und weil er das Gericht beschäftigt habe, ist abwegig und vermag vom Beschwerdeführer denn auch nicht belegt zu werden.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (act. 10). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

5. Wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn