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6B_216/2025 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Negligent Bodily Harm Case Upheld Despite Unsigned Document

Geschäftsnummer 6B_216/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 3. März 2025 dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde von A.________ wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 18. März 2025) zurückgezogen. Das Rückzugsschreiben ist, genauso wie die Beschwerde, nicht handschriftlich unterzeichnet. Nachdem dem Rückzugsschreiben die an den Beschwerdeführer versandte Kostenvorschussverfügung vom 4. März 2025 im Original beigelegt ist, bestehen indes keine Zweifel, dass das Rückzugsbegehren vom Beschwerdeführer stammt.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 71 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Appeal in Negligent Bodily Harm Case Upheld Despite Unsigned Document: März 2025 dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde von A.________ wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 18. März 2025) zurückgezogen. Das Rückzugsschreiben ist, genauso wie die Beschwerde, nicht handschriftlich unterzeichnet. Nachdem dem Rückzugsschreiben die an den Beschwerdeführer versandte Kostenvorschussverfügung vom 4. März 2025 im Original beigelegt ist, bestehen indes keine Zweifel, dass das Rückzugsbegehren vom Beschwerdeführer stammt.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässige Körperverletzung) Rückzug fahrlässige Körperverletzung Rückzug des Rechtsbegehrens fehlende Unterschrift Kostenvorschuss formungültige Eingabe Edition von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are levied as the procedure is discontinued due to withdrawal.

Art. 71 Abs. 1 BGG

The procedure is discontinued because the appeal was withdrawn.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_216/2025

Verfügung vom 2. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässige Körperverletzung); Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Juli 2024

(SK1 23 76).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 3. März 2025 dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde von A.________ wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 18. März 2025) zurückgezogen. Das Rückzugsschreiben ist, genauso wie die Beschwerde, nicht handschriftlich unterzeichnet. Nachdem dem Rückzugsschreiben die an den Beschwerdeführer versandte Kostenvorschussverfügung vom 4. März 2025 im Original beigelegt ist, bestehen indes keine Zweifel, dass das Rückzugsbegehren vom Beschwerdeführer stammt.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller