Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_216/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing Challenge

Geschäftsnummer 6B_216/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed with a federal tribunal regarding a previous ruling by a cantonal court, which dismissed the appeal due to a lack of standing by the appellant. The appellant did not argue against the cantonal court's assessment of his legitimacy as a victim according to the relevant legislation. Consequently, the federal tribunal found that the issues raised in the appeal were irrelevant since the lower court did not engage with the substance of the case, leading to the decision not to consider the appeal further. The appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing Challenge: The appellant did not argue against the cantonal court's assessment of his legitimacy as a victim according to the relevant legislation. Consequently, the federal tribunal found that the issues raised in the appeal were irrelevant since the lower court did not engage with the substance of the case, leading to the decision not to consider the appeal further. The appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Versuchte Drohung Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Stellung des Opfers Einrede der Verfassungswidrigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_216/2008 /bri

Urteil vom 18. April 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Drohung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten, worauf auch die Anschlussberufung des Beschwerdegegners dahinfiel. Mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen Berufungsverfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Da die Vorinstanz sowohl auf die Berufung mangels Legitimation des Beschwerdeführers als auch auf die Anschlussberufung des Beschwerdegegners nicht eintrat, gehen die Rügen, die Vorinstanz habe die Würdigung der ersten Instanz übernommen und dem Beschwerdeführer in Bezug auf gewisse Unterlagen das rechtliche Gehör verweigert, an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn