Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_215/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal regarding forgery and false accusations due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 6B_215/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a lower court conviction for forgery of documents and false accusations, leaving the suspended monetary penalty, asset forfeiture, and prior instance rulings fully in force; the appellant had unsuccessfully challenged the factual findings and evidentiary assessments without meeting statutory substantiation requirements. The dispute arose from a conviction based on circumstantial evidence regarding a disputed employment contract and wage calculations, which the appellant alleged were arbitrary and violated the presumption of innocence. The decisive legal basis comprises Articles 42(2), 106(2), and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict pleading and substantiation requirements for constitutional and arbitrary factual grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding forgery and false accusations due to insufficient legal substantiation: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Urkundenfälschung, falsche Anschuldigungen Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo falsche Anschuldigung Urkundenfälschung Beweisanforderungen Unschuldsvermutung Einziehung von Deliktsvermögen willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_215/2026

Urteil vom 7. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urkundenfälschung, falsche Anschuldigungen; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. November 2025 (ST.2023.95/96/97-SK3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts Wil vom 10. Mai 2023 wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ordnete die Einziehung des Originalarbeitsvertrags an und regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 27. November 2025 und eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Beweisaufnahme und Neubeurteilung, wobei insbesondere der Zeuge B.________ zu vernehmen und die im Plädoyer vorgebrachten neuen Beweise und die widerlegten vermeintlichen Indizien zu berücksichtigen seien.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mit dem angefochtenen Urteil setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie begnügt sich vielmehr damit, der Vorinstanz zusammengefasst im Wesentlichen vorzuwerfen, sie aufgrund einer sehr fragwürdigen Indizienlage, die zudem auf einer falschen Grundannahme basiere (Aufrechnung des Lohnes für ein Teilpensum von 25 % auf 100 %), verurteilt zu haben. Alle Indizien, die gegen sie aufgeführt worden seien, habe sie im Plädoyer erklärt bzw. widerlegt. Die Richter hätten diese Argumente jedoch nicht berücksichtigt und sie gedanklich bereits im Vorfeld verurteilt. Dass sie basierend auf dieser Sachlage für eine Straftat verurteilt werde, die sie nie begangen habe, sei grotesk. Mit diesen Ausführungen unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nur ihre eigene Sicht der Dinge, ohne indessen an den als fehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Entscheidmotiven anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese in Willkür verfallen sein soll. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Kritik, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, vor der man frei plädieren kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill