Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_215/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds for Rejection

Geschäftsnummer 6B_215/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who attempted to appeal a decision concerning a traffic rule violation to the Zurich Higher Court. However, the court dismissed the appeal because the individual, despite indicating their intention to appeal, failed to submit the necessary appeal statement within the allotted time. The person claimed not to understand the charges against them and intended to appeal to the Federal Tribunal, but the appeal was rejected for lacking basic justification, failing even the minimal reasoning standard for lay complaints. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case and decided not to impose any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds for Rejection: However, the court dismissed the appeal because the individual, despite indicating their intention to appeal, failed to submit the necessary appeal statement within the allotted time. The person claimed not to understand the charges against them and intended to appeal to the Federal Tribunal, but the appeal was rejected for lacking basic justification, failing even the minimal reasoning standard for lay complaints. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case and decided not to impose any costs.

Schlagwörter

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Nichteinreichung einer Berufungserklärung (Verletzung der Verkehrsregeln) Nichteintreten Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Begründung formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to a clear lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Mentioned because the request for legal aid is rendered moot by the outcome.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_215/2024

Urteil vom 25. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteinreichung einer Berufungserklärung (Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 16. Februar 2024 (SU240006-O/U/sm).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 16. Februar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Zu den Erwägungen, er habe das begründete Urteil der ersten Instanz am 11. Januar 2024 zugestellt erhalten, die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung aber unbenützt ablaufen lassen, äussert er sich mit keinem Wort. Stattdessen macht er geltend, er habe keine Ahnung, was man ihm vorwerfe, Auskunft wolle man ihm nicht geben und er möchte unbedingt eine Berufung beim Bundesgericht einlegen. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht verstossen haben könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill