Defendant's Appeal Against Lifetime Ban Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the District Court of Zurich on October 28, 2019, for multiple acts of attempted and completed crimes related to pornography. The court imposed a conditional fine of 180 daily rates of 40 Swiss Francs each and issued a lifetime ban on the individual from engaging in any professional or organized non-professional activities involving regular contact with minors. The individual initially filed an appeal against this decision but subsequently withdrew the appeal on November 18, 2019. The withdrawal led the Zurich Higher Court to declare the appeal proceedings closed, thereby finalizing the original court's decision. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming he was unaware of the extent of the original ruling due to lack of legal representation, but failed to provide sufficient reasoning for this final complaint, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 3 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Against Lifetime Ban Dismissed by Federal Supreme Court: The court imposed a conditional fine of 180 daily rates of 40 Swiss Francs each and issued a lifetime ban on the individual from engaging in any professional or organized non-professional activities involving regular contact with minors. The individual initially filed an appeal against this decision but subsequently withdrew the appeal on November 18, 2019. The withdrawal led the Zurich Higher Court to declare the appeal proceedings closed, thereby finalizing the original court's decision. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming he was unaware of the extent of the original ruling due to lack of legal representation, but failed to provide sufficient reasoning for this final complaint, leading to the dismissal of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal (Nicht-Eintretensentscheid) based on this procedural rule.
The Tribunal decided on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_214/2020
Urteil vom 22. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung (Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2020 (SB200021-O/U/jv).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-. Zudem untersagte es ihm lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Seine hiergegen angemeldete Berufung zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2019 zurück.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 schrieb die Vorinstanz das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2019 rechtskräftig ist.
2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 19. Februar 2020 an das Bundesgericht und legt Beschwerde "gegen das Urteil eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB " ein. Zur Begründung führt er aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und er sich über das Ausmass des Urteils nicht bewusst gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung enthalten muss, in der die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2) und der Beschwerdeführer - allenfalls unter Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes - seine Eingabe bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist nachbessern und ergänzen könne. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein und macht zudem auch keine Rechtsverletzung geltend. Er bringt nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Dass er sich trotz des eindeutigen Dispositvs und der Erläuterungen des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren der Tragweite des erstinstanzlichen Urteils nicht bewusst gewesen sein will, ist im Hinblick auf den in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen erklärten Berufungsrückzug unerheblich.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held