Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_214/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in Abuse of Office Case

Geschäftsnummer 6B_214/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint against several public officials for abuse of office and other offenses, which the public prosecutor's office in the relevant canton declined to pursue. The complainant's request to reopen a separate criminal case against another individual for fraud, extortion, and usury was also denied. Subsequently, the complainant appealed this decision but was required to pay a security deposit to proceed with the appeal, which he failed to do within the stipulated time frame. As a result, the lower court dismissed his appeal, and the complainant subsequently sought to challenge this dismissal at a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in Abuse of Office Case: The complainant's request to reopen a separate criminal case against another individual for fraud, extortion, and usury was also denied. Subsequently, the complainant appealed this decision but was required to pay a security deposit to proceed with the appeal, which he failed to do within the stipulated time frame. As a result, the lower court dismissed his appeal, and the complainant subsequently sought to challenge this dismissal at a higher court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Publikumseinlage Zahlungsbefehl Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to lack of a proper substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_214/2018

Urteil vom 7. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Januar 2018 (BKBES.2017.149).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm am 22. August 2017 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen verschiedene Amtspersonen wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand. Dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A._______ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Erpessung und Wuchers wies sie ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 26. September 2017 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis 17. Oktober 2017 an zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.--. Gegen die Verfügung vom 26. September 2017 führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf, wie auch auf das in der Folge gestellte Revisionsbegehren, nicht eintrat (Urteile 1B_462/2017 vom 21. November 2017 und 1F_1/2018 vom 26. Februar 2018). Mit Verfügung vom 28. November 2017 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Dezember 2017 an für die Bezahlung der Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.--, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte, trat das Obergericht auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Januar 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Offenbleiben kann, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ), da darauf auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eintrat. Nicht zu hören ist dieser daher, soweit er sich zur Sache äussert und einlässlich darlegt, weshalb sich die von ihm angezeigten Personen strafbar gemacht haben sollen.

4. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

5. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner nachgewiesenen Mittellosigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte, wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_462/2017 vom 21. November 2017 indes abschliessend beurteilt.

6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dessen Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld