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6B_212/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Submit Written Declaration of Appeal

Geschäftsnummer 6B_212/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Dismissal of Appeal for Failure to Submit Written Declaration of Appeal The Supreme Court dismissed an appeal lodged against a cantonal court's decision, which had deemed an earlier appeal against a conviction for exceeding permitted parking time as withdrawn due to the appellant's failure to submit a written declaration of appeal within the statutory 20-day deadline, as required by Article 399 para. 3 of the Criminal Procedure Code. The Supreme Court declined to enter into the appeal because the appellant failed to meet the substantiation requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, only raising arguments regarding the material guilt of the underlying offense (which was not the subject of the appeal proceedings) and failing to demonstrate how the cantonal court's order dismissing the appeal based on the lack of a declaration was legally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 80 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Submit Written Declaration of Appeal: 3 of the Criminal Procedure Code. The Supreme Court declined to enter into the appeal because the appellant failed to meet the substantiation requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, only raising arguments regarding the material guilt of the underlying offense (which was not the subject of the appeal proceedings) and failing to demonstrate how the cantonal court's order dismissing the appeal based on the lack of a declaration was legally flawed.

Schlagwörter

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Nichteintreten Strafprozessordnung gesetzliche Frist vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by decision not to enter into the merits due to lack of proper substantiation according to the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_212/2025

Urteil vom 20. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Überschreiten der zulässigen Parkzeit); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 22. Januar 2025 (BEK 2024 190).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Schwyz schrieb mit Verfügung vom 22. Januar 2025 die von A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen dessen Urteil vom 12. Juli 2024 angemeldete Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (

Art. 399 Abs. 1 StPO

). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (

Art. 399 Abs. 3 StPO

).

4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab und ohne nähere Begründung fordert, das Bundesgericht habe "die Angelegenheit erneut zu prüfen und sicherzustellen", übersieht er, dass das Bundesgericht keine freie Prüfung ihm unterbreiteter Sachverhalte vornimmt, sondern grundsätzlich nur die nach Massgabe von

Art. 42 Abs. 2 BGG

hinreichend geltend gemachten Rügen beurteilt (vgl.

BGE 147 I 73

E. 2.1). Die Rügen müssen sich ausserdem auf den Verfahrensgegenstand beziehen (

Art. 80 BGG

). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung vom 22. Januar 2025. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Abschreibungsverfügung erlassen hat, weil der Beschwerdeführer keine Berufungserklärung einreichte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht daher auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht.

5. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von

Art. 41 BGG

.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller