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6B_211/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Initiation of Criminal Investigation Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_211/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involved a complaint filed by an individual against the not taking of action by the public prosecutor's office regarding ongoing issues that had allegedly affected her family since 1992. The public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation, and this decision was upheld by the higher court. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a resolution for what she termed "the case of Willy." Upon review, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and therefore chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Initiation of Criminal Investigation Due to Procedural Defects: The public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation, and this decision was upheld by the higher court. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a resolution for what she termed "the case of Willy." Upon review, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and therefore chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Normenkontrolle Strafuntersuchung Verfahrensmangel Eröffnung des Verfahrens gesetzliche Grundlage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal (non-admission procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as the basis for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_211/2017

Urteil vom 6. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Januar 2017.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung gegen A.________ und unbekannte Täterschaft wegen "Verursachen resp. Weiterandauernlassen von all dem, was der Familie der Anzeigerin seit mindestens 1992 widerfährt" nicht an die Hand. Die hiergegen von der Anzeigeerstatterin X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. Januar 2017 kostenfällig ab.

2. X.________ gelangt mit Eingabe vom 31. Januar 2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts ans Bundesgericht und ersucht sinngemäss um die "Lösung des Falles Willy".

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen konkreten Antrag, noch nimmt sie auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Dass der angefochtene Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aus den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vermutungen ergeben sich keine Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes nicht für die Führung oder Lösung von Strafuntersuchungen, sondern deren gerichtliche Beurteilung zuständig ist (vgl. Art. 1 BGG ). Die Untersuchung und Aufklärung vermeintlicher Straftaten sowie die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt den Strafverfolgungsbehörden respektive der Staatsanwaltschaft (Art. 12, 16 f. StPO).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Held