Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_211/2015 KI-generiert

Estate of Deceased v. Canton of Freiburg (Compensation Set-Off)

Geschäftsnummer 6B_211/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding regarding a conviction under drug laws where a defendant was found guilty of a qualified offense but acquitted of other charges related to cannabis cultivation and distribution. After several appeals and a request for compensation related to legal costs and losses from destroyed cannabis, the appellate court denied the compensation claims. Following the defendant's death, the proceedings were temporarily halted. Subsequently, a bankruptcy was declared regarding the defendant’s estate, and the bankruptcy administration concluded the proceedings. As a result, no party was willing to continue the appeal, leading to the decision to close the case without imposing court costs, and the prosecution was required to compensate the defendant's legal counsel for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 2 BZP, Art. 207 SchKG, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 72 BZP, Art. 442 Abs. 4 StPO; Estate of Deceased v. Canton of Freiburg (Compensation Set-Off): After several appeals and a request for compensation related to legal costs and losses from destroyed cannabis, the appellate court denied the compensation claims. Following the defendant's death, the proceedings were temporarily halted. Subsequently, a bankruptcy was declared regarding the defendant’s estate, and the bankruptcy administration concluded the proceedings. As a result, no party was willing to continue the appeal, leading to the decision to close the case without imposing court costs, and the prosecution was required to compensate the defendant's legal counsel for the proceedings.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Entschädigung Nachlass des Erblassers Verrechnung im Konkurs Strafprozessordnung konnexe Verfahren Zahlungsbefehl Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 BGG

Cited in the dispositive for resuming the proceedings after the closure of the bankruptcy proceedings.

Art. 71 BGG

Cited in the dispositive regarding the basis for ordering the Canton of Fribourg to compensate the lawyer.

Art. 72 BZP

Cited in the dispositive as part of the legal basis for ordering the Canton of Fribourg to compensate the lawyer.

Art. 442 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to support the conclusion that the appeal would likely have been granted on the merits, leading to the compensation order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

CA.2024.8 (2024-03-13)
Appellant's Appeal for Deceased Mother's Money Laundering Conviction Dismissed as Moot
«…(v. not. arrêts du TF 6B_88/2021 du 31 mars 2022 con- sid. 1.2 ; 6B_975/2021 du 7 septembre 2022 consid. 1.1 ; 6B_211/2015 du 19 fé- vrier 2016 consid. 2 ; 6B_1048/2014 du 15 septembre 2015 consid. 2 et Ies ré- férences citées…»
6B_975/2021 (2022-09-07)
Heirs' Appeal Regarding Legal Compensation After Acquittal and Procedural Violation
«…vilpunkt haben sie jedoch grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht die verurteilte, sondern die freigesprochene Person währ…»
6B_88/2021 (2022-03-31)
Heirs' Standing to Continue Criminal Appeal Upon Appellant's Death
«…tlicher Rechtsprechung sind die Erben im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht legitimiert (Urteile 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Somit kann vorliegend der Schul…»
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501 2016 65 (2017-04-03) · fr
Death of Defendant Abates Criminal Proceedings; Court Orders Destruction of Private Images.
«…rt. 329 al. 4 CPP par analogie; CR CPP-WINZAP, art. 329 n. 7; cf. TF, arrêts 6B_16/2012 du 15 juillet 2013 consid. 1 et 6B_211/2015 du 19 février 2016 consid. 2; art. 319 al. 1 let. d et 403 al. 1 let. c CPP). b) En l'espèce, le classement, p…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_211/2015

Urteil vom 19. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________, verstorben am 21. April 2015,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg sprach X.________ am 18. Dezember 2008 im Anklagepunkt II der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. In den Anklagepunkten III, IV und VI sprach es ihn vom Vorwurf des Hanfanbaus zur Betäubungsmittelgewinnung bzw. des Betäubungsmittelhandels frei. Von einer Ersatzforderung sah das Strafgericht ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es je zur Hälfte X.________ und dem Staat Freiburg.

Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg bestätigte am 24. Januar 2011 das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks in Abweisung der gegen die Strafzumessung und den Entscheid betreffend die Ersatzforderung erhobenen Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig behandelte der Strafappellationshof das ihm mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2011 übermittelte Entschädigungsgesuch von X.________ auf Zusprechung der Hälfte der Anwaltskosten im Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 9'552.50, auf Ersatz des Ertragsverlusts in der Höhe von Fr. 179'389.85 wegen der am 19. September 2007 erfolgten Vernichtung der Hanfernte auf dem Grundstück A.________ in Murten sowie auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens am Elektrozubehör von Fr. 2'400.40. Der Strafappellationshof wies das Gesuch vollumfänglich ab.

X.________ gelangte ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg sei teilweise aufzuheben und ihm seien Fr. 9'552.50 als Entschädigung für Anwaltskosten sowie Fr. 179'389.85 für Ertragsverlust infolge Vernichtung der Hanfernte 2007 zuzusprechen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2011 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_365/2011, teilweise publ. in: BGE 137 IV 352 ).

Am 11. Dezember 2014 wies der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg das Entschädigungsgesuch von X.________ ab. Gegen dieses Urteil führte X.________ am 27. Februar 2015 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben sowie das Entschädigungsgesuch teilweise gutzuheissen und ihm seien die Hälfte der Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'349.-- sowie der Ertragsverlust in der Höhe von Fr. 45'700.95 zu ersetzen.

B. X.________ verstarb am 21. April 2015. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde daraufhin in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BZP (SR 273) vorläufig sistiert.

C. Am 9. Juli 2015 wurde über die ausgeschlagene Erbschaft von X.________ der Konkurs eröffnet und das Kantonale Konkursamt Freiburg (nachfolgend: Konkursamt) mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens betraut.

Am 10. Dezember 2015 stellte Advokat Christian von Wartburg nachträglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Darin macht er geltend, ein solches sei zu Lebzeiten von X.________ nicht eingereicht worden, da er davon ausgegangen sei, von diesem für seine anwaltlichen Bemühungen entschädigt zu werden. Zufolge des Konkurses sei der Nachlass von X.________ nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Die Beschwerde in Strafsachen sei nicht aussichtslos gewesen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 informierte das Konkursamt das Bundesgericht, dass das Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Erbschaft des X.________ mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten vom 14. Januar 2016 geschlossen wurde. Weder die Konkursverwaltung noch einzelne Gläubiger seien gewillt, das beim Bundesgericht hängige Verfahren weiterzuführen.

Erwägungen:

1. Mit dem definitiven Abschluss des Konkursverfahrens ist der Sistierungsgrund dahingefallen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP sowie Art. 207 SchKG ).

2. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO ). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde. Die Erben sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteil 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 mit Hinweisen).

Vorliegend wurde ein im Zusammenhang mit einem Strafprozess stehendes Entschädigungsgesuch des Verstorbenen abgewiesen. Die Erben haben im Zivilpunkt grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht - eine erste Auslegeordnung, ZStrR 124/2006 S. 185). Ob im zu beurteilenden Fall das Verfahren generell, respektive durch andere Interessierte hätte fortgeführt werden können, kann offenbleiben. Weder die Konkursverwaltung noch einzelne Gläubiger haben sich darum bemüht. Vielmehr ist das Konkursverfahren definitiv geschlossen. Damit kann auch das Verfahren vor Bundesgericht abgeschrieben werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4. Der Kanton Freiburg muss für die Entschädigung von Advokat Christian von Wartburg aufkommen, wenn die Beschwerdegegnerin bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz sprach dem Verstorbenen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 52'867.15 zu, bestehend aus Fr. 7'166.20 Anwaltskosten und Fr. 45'700.95 Schadenersatz. Sie verrechnete den Entschädigungsanspruch des Verstorbenen indes mit Verlustscheinforderungen des Kantons Freiburg ihm gegenüber aus früheren Strafverfahren. Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 442 Abs. 4 StPO ist eine Verrechnung von Forderungen aus anderen Strafverfahren gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechtslage nicht möglich (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 629 f. Rz. 1789; ANGELA CAVALLO, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 442 StPO ; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 442 StPO ; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1857). Die Beschwerde wäre demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptpunkt gutzuheissen gewesen. Der Kanton Freiburg hat Advokat Christian von Wartburg folglich für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Damit wird das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und es kann offenbleiben, ob dieses überhaupt zulässig war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren 6B_211/2015 wird wieder aufgenommen.

2. Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Freiburg hat Advokat Christian von Wartburg für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer