Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_211/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_211/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by the appellant regarding a ruling from the cantonal court, which is centered on issues such as the reinstatement of procedural deadlines, inadequate legal representation, sentencing considerations, and a potential violation of the right to be heard. The appellant was requested to pay a court fee by a specific date but failed to do so, leading to the court's decision to not proceed with the complaint. Additionally, the court lifted a previously imposed stay on proceedings and determined that the costs of the court should be borne by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was requested to pay a court fee by a specific date but failed to do so, leading to the court's decision to not proceed with the complaint. Additionally, the court lifted a previously imposed stay on proceedings and determined that the costs of the court should be borne by the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sistierung des Verfahrens Revisionsverfahren Wiederherstellung der versäumten Frist Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid, following the procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_211/2013

Urteil vom 15. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist, ungenügende Verteidigung, Strafzumessung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses gemäss seinem Antrag bis zum 25. März 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Sache sogleich entschieden werden kann, ist die am 20. März 2013 wegen eines im Kanton hängigen Revisionsverfahrens angeordnete Sistierung aufzuheben. In der Anordnung wurde im Übrigen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bereits laufende Fristen davon nicht betroffen sind (act. 16).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn