Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_21/2019 KI-generiert

LLC Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Coercion Investigation by Union Representatives

Geschäftsnummer 6B_21/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals, acting for a union, approached a Swiss company alleging reports of sexual harassment, health law violations, and bullying by current and former employees at the company's Interlaken branch. They proposed a meeting to address these issues, but the company rejected the proposal, dismissing the claims as unfounded. In response to persistent allegations from the union, the company requested the Bern Cantonal Police to investigate the accusations under the criminal classification of coercion, as part of an ongoing investigation into defamation against unidentified persons. The regional public prosecutor declined to interrogate the accused to identify informants, and eventually discontinued the proceedings. The company appealed against this discontinuation to the Cantonal Court of Bern, which was dismissed, leading to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Coercion Investigation by Union Representatives: They proposed a meeting to address these issues, but the company rejected the proposal, dismissing the claims as unfounded. In response to persistent allegations from the union, the company requested the Bern Cantonal Police to investigate the accusations under the criminal classification of coercion, as part of an ongoing investigation into defamation against unidentified persons. The regional public prosecutor declined to interrogate the accused to identify informants, and eventually discontinued the proceedings. The company appealed against this discontinuation to the Cantonal Court of Bern, which was dismissed, leading to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung (versuchte Nötigung, evtl. Drohung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beschwerdelegitimation versuchte Nötigung rechtlich geschütztes Interesse Strafanzeige Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_21/2019

Urteil vom 4. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Schweiz GmbH,

vertreten durch Stefan Kirchhofer und/oder Dr. Nadja Erk, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (versuchte Nötigung, evtl. Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2018 (BK 18 392).

Sachverhalt:

A. Am 14. Juni 2016 gelangten die für die Gewerkschaft Z.________ handelnden X.________ und Y.________ an die A.________ Schweiz GmbH. Sie führten aus, aktuelle und ehemalige Mitarbeiterinnen des A.________ Interlaken hätten von sexuellen Belästigungen, Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing berichtet und schlugen zur Lösung der angesprochenen Probleme ein Zusammentreffen vor. Die A.________ Schweiz GmbH lehnte dies ab und bezeichnete die Vorwürfe als haltlos. Mit Schreiben von "im Juli 2016" hielt die Z.________ an den geäusserten Vorwürfen fest. Anhand zahlreicher Aussagen lasse sich ein klares Bild des Betriebs zeichnen, der die Verstösse nicht präventiv verhindere und die Mitarbeiterinnen unangemessen informiere und behandle. Die Gewerkschaft sei verpflichtet, ihren Mitgliedern beizustehen, solchen Missständen nachzugehen und diese notfalls öffentlich anzuprangern.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2016 ersuchte die A.________ Schweiz GmbH die Kantonspolizei Bern, das Schreiben der Z.________ unter dem Straftatbestand der Nötigung in ein im selben Zusammenhang bereits laufendes Verfahren gegen unbekannt wegen Ehrverletzungsdelikten einzubeziehen. Einen Antrag auf Befragung der Beschuldigten zur Identität der Informanten lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland ab. Am 23. August 2018 stellte sie das Verfahren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ Schweiz GmbH wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ Schweiz GmbH, die Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ sei fortzusetzen und zur Anklage zu bringen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zu ihrer Legitimation jedoch nicht. Unbesehen der Frage, ob sie als juristische Person überhaupt genötigt werden kann, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt. Namentlich eine Genugtuung ist nur geschuldet, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), was hier zumindest nicht offensichtlich ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits ein Zivilverfahren gegen die Gewerkschaft eingeleitet. Soweit sie in diesem Zusammenhang allenfalls ungedeckt bleibende Prozesskosten geltend macht, deren Anfallen und Höhe noch gar nicht feststehen, handelt es sich nicht um unmittelbare Folgekosten der behaupteten Nötigung (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Solche wären etwa darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin der behaupteten Nötigung nachgekommen wäre und das geforderte Tischgespräch abgehalten hätte. Sie bezeichnet dies denn auch als Ziel der Nötigung. Im Übrigen behält sich die Beschwerdeführerin Ansprüche aufgrund des Zivilverfahrens einschliesslich Genugtuung lediglich vor, was für ihre Legitimation zur Beschwerde ebenfalls nicht genügt (Urteil 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist unerheblich, ob diese Ansprüche bei Abschluss des Zivilverfahrens bereits verjährt wären. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2.2. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Gesagten gerade kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, da sie nicht hinreichend dar tut, inwiefern sich dieser auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie ist deshalb auch nicht zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG legitimiert (vgl. insbesondere Art. 115 lit. b BGG ), womit sie die Verletzung des Willkürverbots aufgrund der vorinstanzlichen Beurteilung rügt.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausschluss der Öffentlichkeit erweist sich als gegenstandslos. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt