Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_21/2015 KI-generiert

Appeal on Standing for Criminal Procedure Discontinuance Upheld

Geschäftsnummer 6B_21/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed criminal accusations against a former court president, alleging violations of official secrecy, false accusations, and abuse of power. The prosecuting authority decided to cease the investigation regarding the breach of official secrecy and chose not to pursue the claims of false accusations and abuse of office. Subsequently, the individual challenged this decision, but the court dismissed the complaint. The individual then escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the previous ruling. However, the court ultimately found that the individual did not have standing to appeal based on the relevant legal provisions regarding private claims in criminal matters.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Appeal on Standing for Criminal Procedure Discontinuance Upheld: The prosecuting authority decided to cease the investigation regarding the breach of official secrecy and chose not to pursue the claims of false accusations and abuse of office. Subsequently, the individual challenged this decision, but the court dismissed the complaint. The individual then escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the previous ruling. However, the court ultimately found that the individual did not have standing to appeal based on the relevant legal provisions regarding private claims in criminal matters.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation konnexe Verfahren Strafverfolgung vollstreckbarer Entscheid Ausstandsverfahren Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Art. 93 BGG

The decision was not entered upon based on the provisions relating to the inadmissibility of the appeal (Art. 108 BGG mentioned in the reasoning, but Art. 93 BGG is cited in the relevant section for procedure).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_21/2015

Urteil vom 13. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung bzw. Nichtanhandnahme (Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft einem ehemaligen bernischen Gerichtspräsidenten Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch vor. Am 23. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung ein und nahm die Anzeige wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. Dezember 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2014.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die vom Beschwerdeführer gegen einen Gerichtspräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (s. Beschwerde S. 3) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn