Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_21/2012 KI-generiert

Petitioner Fails to Justify Appeal Regarding Animal Protection Conviction

Geschäftsnummer 6B_21/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a decision made by the cantonal court regarding offenses related to animal welfare laws. The appellant's complaint, filed against the prosecution authority, lacked sufficient details to substantiate claims that the contested statements were untrue, failing to meet the necessary legal requirements for a valid appeal. The appellant was also notified about deficiencies in the complaint but did not respond appropriately. Consequently, the court decided not to accept the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Justify Appeal Regarding Animal Protection Conviction: The appellant's complaint, filed against the prosecution authority, lacked sufficient details to substantiate claims that the contested statements were untrue, failing to meet the necessary legal requirements for a valid appeal. The appellant was also notified about deficiencies in the complaint but did not respond appropriately. Consequently, the court decided not to accept the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsstaat fehlerhafte Strafzumessung Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into substance based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_21/2012

Urteil vom 12. Januar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der "Rekurs" vom 20. Dezember 2011, der als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist, beschränkt sich auf das Vorbringen, die "Angaben" würden nicht der Wahrheit entsprechen. Da sich daraus nicht ergibt, welche Angaben aus welchem Grund nicht der Wahrheit entsprechen, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da die Beschwerdefrist bis 6. Januar 2012 lief, wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben auf der Post nicht abgeholt. Da er jedoch dafür hätte besorgt sein müssen, dass er gerichtliche Post erhält, gilt das Schreiben als zugestellt. Eine Ergänzung der Begründung ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn