Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_209/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Federal Legal Justification Regarding Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 6B_209/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a "complaint regarding the filing of a report" to the Cantonal Court of Glarus on December 19, 2019. The Cantonal Court forwarded it to the Glarus Higher Court, which decided not to entertain the complaint on December 27, 2019, citing lack of a clear request or comprehensible reasoning, and non-compliance with legal requirements. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the additional submissions by the complainant, dating February 18 and March 11, 2020, were late and not within the required 30-day submission period, and further noted that the tribunal could not proceed due to inadequate reasoning as per legal standards. The case also touches upon whether the initial complaint met the legal requirements under the Criminal Procedure Code, which the complainant failed to adequately address.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Federal Legal Justification Regarding Non-Entry Decision: The Cantonal Court forwarded it to the Glarus Higher Court, which decided not to entertain the complaint on December 27, 2019, citing lack of a clear request or comprehensible reasoning, and non-compliance with legal requirements. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the additional submissions by the complainant, dating February 18 and March 11, 2020, were late and not within the required 30-day submission period, and further noted that the tribunal could not proceed due to inadequate reasoning as per legal standards. The case also touches upon whether the initial complaint met the legal requirements under the Criminal Procedure Code, which the complainant failed to adequately address.

Schlagwörter

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Beschwerdebegründung Nichteintreten Anklagezulassung Strafanzeige sachliche Unzuständigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked a proper statement of grounds, pursuant to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_209/2020

Urteil vom 16. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerdebegründung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 27. Dezember 2019 (OG.2019.00100).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 ein mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" betiteltes Schreiben inklusive Beilagen beim Kantonsgericht Glarus ein, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Glarus weiterleitete. Dieses trat darauf mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Februar und 11. März 2020, da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfolgten und somit verspätet sind.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Vorinstanz trat auf die "Beschwerde" des Beschwerdeführers nicht ein, weil diese weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung enthalte und den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO daher nicht genüge. Sie verzichtete darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da die Eingabe vom 19. Dezember 2019 wie auch eine frühere Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2019 offenbaren würden, dass dessen Handeln und Vorgehen von Denkvorgängen geleitet sei, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht zugänglich seien.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht als höchste richterliche Instanz nur im Rahmen der im BGG vorgesehenen Verfahren tätig werden kann. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Strafanzeigen müssen demgegenüber bei den zuständigen kantonalen Behörden oder bei der Bundesanwaltschaft eingereicht werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld