Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_209/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Upholds Conviction for Receiving Stolen Goods Based on Purchaser's Knowledge

Geschäftsnummer 6B_209/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of receiving stolen property and subsequently filed an appeal against a lower court's decision that imposed a fine on him. The appellate court's findings indicated that the individual had sufficient knowledge of potential irregularities associated with the source of the purchased computer, which should have raised suspicions about its legality. The individual's arguments that exploiting a good deal was not illegal were deemed irrelevant to the key issue of his awareness regarding the stolen nature of the property. Due to a lack of substantial evidence supporting the claims of procedural violations, the appeal was declared inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Upholds Conviction for Receiving Stolen Goods Based on Purchaser's Knowledge: The appellate court's findings indicated that the individual had sufficient knowledge of potential irregularities associated with the source of the purchased computer, which should have raised suspicions about its legality. The individual's arguments that exploiting a good deal was not illegal were deemed irrelevant to the key issue of his awareness regarding the stolen nature of the property. Due to a lack of substantial evidence supporting the claims of procedural violations, the appeal was declared inadmissible.

Schlagwörter

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Hehlerei Käufer Warenursprung strafbare Handlung Art der Zuwiderhandlung Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_209/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Hehlerei ( Art. 160 Ziff. 1 StGB ),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. Februar 2007 wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien Verfahrensgrundsätze verletzt worden (Beschwerde S. 1), genügen seine rudimentären Angaben den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Frage, ob er damit rechnete, der angekaufte Computer sei deliktischer Herkunft, stellt die Vorinstanz unter anderem darauf ab, dass er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass bei der bestohlenen Firma häufig Unregelmässigkeiten vorgekommen und Waren verschwunden seien, weshalb er habe hellhörig werden müssen, als ihm ein Angestellter dieser Firma ein Angebot zu "speziellen" Konditionen machte (angefochtener Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht strafbar, ein "Schnäppchen" zu machen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es hat nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschwerdeführer über die bestohlene Firma hatte. Zur Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: