Dismissal of premature criminal appeal filed against an unreasoned appellate judgment under federal procedure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as premature because it was filed against a judgment of the cantonal higher court that was only available in its operative part (dispositiv) without the required written reasoning. The court ruled that under Article 100 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, the thirty-day appeal period only commences after the notification of the fully reasoned decision, leading to a refusal to enter upon the merits pursuant to Article 108 of the same act, with no costs assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of premature criminal appeal filed against an unreasoned appellate judgment under federal procedure: Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2025. Das fragliche Urteil des Obergerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_208/2026
Urteil vom 19. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. März 2026 (SB250462-O/U10).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2025. Das fragliche Urteil des Obergerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill