Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_208/2017 KI-generiert

Negligent Bodily Harm v. Public Works Head: Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 6B_208/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a personal injury sustained by a three-year-old at a playground due to a defective slide covered by a broken Plexiglass panel. The child's parents filed a criminal complaint against the responsible party for negligent bodily injury after the child suffered significant injury to a finger. The investigation was closed by the authorities, and an appeal against this decision was later rejected by the Cantonal Court. The complainant subsequently sought to have the decision overturned and the case reopened, also requesting legal aid. However, the legal framework indicated that the claims were of a public law nature and thus could not be pursued in the criminal proceedings, leading to the dismissal of the complaint by the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 3 VG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Negligent Bodily Harm v. Public Works Head: Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint: The child's parents filed a criminal complaint against the responsible party for negligent bodily injury after the child suffered significant injury to a finger. The investigation was closed by the authorities, and an appeal against this decision was later rejected by the Cantonal Court. The complainant subsequently sought to have the decision overturned and the case reopened, also requesting legal aid. However, the legal framework indicated that the claims were of a public law nature and thus could not be pursued in the criminal proceedings, leading to the dismissal of the complaint by the federal tribunal.

Schlagwörter

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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung) Willkür etc., Nichteintreten fahrlässige Körperverletzung Beschwerdelegitimation Strafanzeige Kündigungsschutz Beamtenhaftung Haftungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-entry into the appeal, as the appellant lacked standing for the substantive claim.

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid and assistance due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_208/2017

Urteil vom 9. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

AX.________,

handelnd durch BX.________ und CX.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung); Willkür etc., Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 31. Oktober 2014 besuchte der damals dreijährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern den Spielplatz B.________ in C.________. Der Beschwerdeführer verletzte sich dabei auf der Rutschbahn, was zum teilweisen Verlust des Endglieds des kleinen Fingers an der linken Hand führte. Die Verletzung zog er sich vermutlich in einem keilförmigen Riss einer defekten Plexiglasscheibe zu, mit welcher die Rutschbahn teilweise überdeckt war. Die Eltern des Beschwerdeführers brachten den Vorfall am 3. November 2014 zur Anzeige und stellten gleichentags Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Das Untersuchungsamt Uznach stellte die gegen den Beschwerdegegner 2 eröffnete Strafuntersuchung mit Entscheid vom 31. August 2016 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 23. November 2016 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 23. November 2016. Die Untersuchung der Strafsache sei wiederaufzunehmen und der Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.1 mit Hinweis).

3. Das Bauamt der Gemeinde C.________ ist für den Unterhalt und Wartung des Spielplatzes B.________ verantwortlich. Der Beschwerdegegner 2 ist Leiter des Bauamtes (vgl. kantonale Akten, Entscheid der Anklagekammer vom 13. April 2016 betreffend Ermächtigungsverfahren). Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG; SGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art. 1 Abs. 3 VG /SG kann der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

4. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten zu ersetzen, da er am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill