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6B_207/2015 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Rejection of Sexual Coercion Investigation Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_207/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who reported an alleged sexual assault that she believed occurred on September 19, 2010. She named two fellow residents from her building and the proprietor of a restaurant below as suspects. The local prosecutor initially rejected her allegations in November 2013, citing lack of evidence and reliance on mere speculation. Subsequent attempts by the complainant to reopen the case were denied, leading her to appeal the decisions made by the prosecutor and the local court in January 2015. The Federal Tribunal was then approached by the complainant following the rejection of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Rejection of Sexual Coercion Investigation Dismissed for Procedural Defects: She named two fellow residents from her building and the proprietor of a restaurant below as suspects. The local prosecutor initially rejected her allegations in November 2013, citing lack of evidence and reliance on mere speculation. Subsequent attempts by the complainant to reopen the case were denied, leading her to appeal the decisions made by the prosecutor and the local court in January 2015. The Federal Tribunal was then approached by the complainant following the rejection of her appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (sexuelle Nötigung) versuchte sexuelle Nötigung Wiedereröffnung der Untersuchung Verfahrensmangel objektive Beweise Strafanzeige verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_207/2015

Urteil vom 9. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (sexuelle Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 11. Oktober 2013 Anzeige wegen sexueller Nötigung. Sie vermutete, sie sei am 19. September 2010 zwischen 16.00 und 19.00/20.00 Uhr sexuell missbraucht worden. Sie hegte Tatverdacht gegen zwei Mitbewohner der Liegenschaft und den Wirt des Restaurants im Parterre des Hauses.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 12. November 2013 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Ein allfällig strafrechtlich relevantes Geschehen beruhe alleine auf Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergäben sich keinerlei sachlichen Beweise. Bei dieser Beweislage könne niemandem ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden.

Am 30. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederaufnahme. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland lehnte eine Eröffnung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersuchung am 6. November 2014 ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2014 auf ihrem Wiederaufnahmegesuch beharrt hatte, wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Gesuch mit Verfügung vom 26. November 2014 förmlich ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in An-wendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill