Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_206/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Forgery Complaint Over Employment Reference Backdating Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_206/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint in September 2017, accusing certain persons of fraudulent backdating of an employment reference issued following a labor court settlement. The Zurich public prosecutor's office decided not to prosecute the case, leading the complainant to file a complaint against this decision. The Zurich appellate court upheld the prosecutor's decision and imposed court costs on the complainant. The individual subsequently challenged the appellate court's ruling, arguing procedural injustices and alleging that his civil claims were being undermined by the authorities' actions. However, the complaint was not adequately substantiated regarding the civil claims' connection to the alleged criminal conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Forgery Complaint Over Employment Reference Backdating Due to Lack of Standing: The Zurich public prosecutor's office decided not to prosecute the case, leading the complainant to file a complaint against this decision. The Zurich appellate court upheld the prosecutor's decision and imposed court costs on the complainant. The individual subsequently challenged the appellate court's ruling, arguing procedural injustices and alleging that his civil claims were being undermined by the authorities' actions. However, the complaint was not adequately substantiated regarding the civil claims' connection to the alleged criminal conduct.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), Nichteintreten Urkundenfälschungsverfahren Beschwerdelegitimation Arbeitszeugnis Strafanzeige prozessleitende Verfügungen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used in the final order to rule on non-admittance (Nichteintreten) of the appeal based on procedural grounds.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule that court fees be reduced considering the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_206/2018

Urteil vom 13. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Januar 2018 (UE170330).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. bzw. 19. September 2017 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Er wirft den angezeigten Personen vor, sie hätten das ihm nach dem Vergleich vom 28. August 2013 vor dem Arbeitsgericht Zürich ausgestellte Arbeitszeugnis der X.________ AG rechtswidrig auf den 30. Juni 2012 zurückdatiert. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 22. Januar 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab und auferlegt diesem die Gerichtsgebühr von Fr. 900.--. Der Beschwerdeführer führt dagegen Beschwerde in Strafsachen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe in der Vergangenheit bereits zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche aber in Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Obergericht Zürich bislang unter den Teppich gekehrt worden seien. Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR sei dabei ebenfalls vorbehalten worden. Durch dieses missbräuchliche Verhalten der involvierten Behörden seien seine Ansprüche in höchstem Masse gefährdet. Er sei durch die Handlungen der angezeigten Personen und der Zürcher Justiz am Vermögen geschädigt worden. Wieder eine Arbeitsstelle zu erhalten, sei u.a. nur mit einem rechtsgültigen Arbeitszeugnis möglich. Ab dem 50. Altersjahr sei dies auch mit besten Leistungen und Qualifikationen nicht mehr möglich.

4. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus der angeblich unzulässigen Rückdatierung des Arbeitszeugnisses Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen könnten. Er behauptet vielmehr in allgemeiner Weise, er habe Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, weil ihm missbräuchlich gekündigt worden sei. Diese Ansprüche ergeben sich allerdings nicht aus der angezeigten Straftat. Dass die Rückdatierung des Arbeitszeugnisses dafür verantwortlich war, dass er nach der Kündigung keine Arbeitsstelle mehr fand, behauptet er zu Recht nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

5. Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).

6. Der Beschwerdeführer wirft in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage auf, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der CEO sowie der VR-Präsident der X.________ AG nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Eine eigentliche Rüge formuliert er jedoch nicht. Er zeigt zudem nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz damit gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte (vgl. zu den gesetzlichen Begründungsanforderungen: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 142 I 99 E.1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).

7. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, ihm seien Prozesskosten auferlegt worden, obschon keine Untersuchung, geschweige denn irgendwelche Prozesshandlungen in die Wege geleitet worden seien.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren verstosse gegen Art. 428 Abs. 1 StPO oder sei aus anderen Gründen bundesrechtswidrig. Seine Beschwerde vermag auch in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen.

8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld