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6B_206/2013 KI-generiert

\*\[Case Name Placeholder to be replaced with actual case name/number upon access to court records]\*

Geschäftsnummer 6B_206/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Court of Appeals in Zurich regarding procedural costs. The complaint was filed on February 23, 2013, but the appellant failed to respond to a request for additional justification after receiving the final ruling on April 25, 2013. Despite receiving multiple reminders to act before the deadline, the appellant did not submit the necessary documents or communicate further, leading to the Tribunal's decision to dismiss the complaint on procedural grounds. As a result, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; \*\[Case Name Placeholder to be replaced with actual case name/number upon access to court records]\*: The complaint was filed on February 23, 2013, but the appellant failed to respond to a request for additional justification after receiving the final ruling on April 25, 2013. Despite receiving multiple reminders to act before the deadline, the appellant did not submit the necessary documents or communicate further, leading to the Tribunal's decision to dismiss the complaint on procedural grounds. As a result, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zugang zu Dokumenten Revision eines Entscheids begründeter Entscheid Vorabentscheidungsverfahren schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the reasoned decision was not submitted as required.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_206/2013

Urteil vom 20. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Urteil lag allerdings erst im Dispositiv vor. Am 28. Februar 2013 wurde er auf den Beginn des Fristenlaufs und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe innert Frist noch zu ergänzen. Gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist die begründete Fassung des Urteils einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe (act. 5). Das Schreiben ging an die in der Beschwerde angegebene Adresse und gilt als zugestellt. Nach den Informationen des Bundesgerichts nahm der Beschwerdeführer die begründete Fassung des angefochtenen Urteils am 25. April 2013 in Empfang. Obwohl die Frist am 27. Mai 2013 ablief, meldete sich der Beschwerdeführer nicht. Am 11. Juni 2013 wurde er aufgefordert, sich bis zum 25. Juni 2013 zur Angelegenheit zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (act. 6). Auch dieses Schreiben gilt als zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer die begründete Fassung nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn