Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Due to Fiction of Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Due to Fiction of Service The Federal Supreme Court declined to review a decision by the Cantonal High Court that had dismissed an appeal as untimely. The high court's decision was sent by registered mail and, despite being returned "unclaimed," was deemed legally served on January 27, 2025, according to the fiction of service rule, as the appellant was expected to receive documentation due to ongoing proceedings. Consequently, the 30-day appeal period to the Federal Supreme Court expired on February 26, 2025. Although the appellant submitted an initial document on February 24, 2025, this submission lacked substantive requests and legal reasoning as required by Art. 42 paras. 1 and 2 BGG, and his subsequent request for an extension or restoration of the deadline based on a medical certificate preventing him from signing for registered letters was rejected because the 30-day statutory period cannot be extended, and the ground for impediment was not seen as rendering him manifestly unable to act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Due to Fiction of Service: The high court's decision was sent by registered mail and, despite being returned "unclaimed," was deemed legally served on January 27, 2025, according to the fiction of service rule, as the appellant was expected to receive documentation due to ongoing proceedings. Consequently, the 30-day appeal period to the Federal Supreme Court expired on February 26, 2025. Although the appellant submitted an initial document on February 24, 2025, this submission lacked substantive requests and legal reasoning as required by Art. 42 paras. 1 and 2 BGG, and his subsequent request for an extension or restoration of the deadline based on a medical certificate preventing him from signing for registered letters was rejected because the 30-day statutory period cannot be extended, and the ground for impediment was not seen as rendering him manifestly unable to act.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for declining to enter into the merits of the appeal due to insufficient submissions.
Used to decide that no court costs shall be levied in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_204/2025
Urteil vom 10. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung; Tätlichkeiten; Entschädigung amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2025 (BK 24 527).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. Januar 2025 auf eine Beschwerde wegen Verspätung kostenfällig nicht ein. Das Gesuch um Fristwiederherstellung hatte es abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (
Art. 100 Abs. 1 BGG
). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (
Art. 47 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 44 Abs. 1 BGG
beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (
Art. 44 Abs. 2 BGG
; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (
Art. 48 Abs. 1 BGG
).
3. Die am 17. Januar 2025 eingeschrieben versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 zur Abholung gemeldet und in der Folge an das Obergericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (
Art. 44 Abs. 2 BGG
). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner an das Obergericht eingereichten Beschwerde vom 9. November 2024 [recte: 9. Dezember 2024] inklusive seines sinngemässen Wiederherstellungsgesuchs vom 30. Dezember 2024 und des damit begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste, gilt die angefochtene Verfügung als am 27. Januar 2025 zugestellt (
Art. 44 Abs. 1 BGG
). Die 30-tägige Frist für die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 100 Abs. 1 BGG
begann folglich am 28. Januar 2025 zu laufen und endete am 26. Februar 2025. Die zweite Zustellung der Verfügung, die das Obergericht auf Nachfrage des Beschwerdeführers mit gewöhnlicher Post vornahm, zeitigt keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Fristenlaufs für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht. Darauf wurde der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Begleitschreiben vom 14. Februar 2025 zumindest sinngemäss hingewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeeingabe am 24. Februar 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nach
Art. 100 Abs. 1 BGG
rechtzeitig eingereicht. Er ersucht gleichwohl um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Sein Gesuch begründet er unter Hinweis auf ein ärztliches Attest vom 7. November 2024, welches ihm bescheinigt, dass er "aus medizinischen Gründen eingeschriebene Briefe wegen der offiziellen Formulierung nicht unterschreiben" könne. Indessen kann die 30-tägige Beschwerdefrist nach
Art. 100 Abs. 1 BGG
als gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (
Art. 47 Abs. 1 BGG
) und das Institut der Fristwiederherstellung nach
Art. 50 BGG
dient nicht deren Erstreckung. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer offenkundig ausserstande gewesen sein soll, eine hinreichende Beschwerdeschrift innert Frist zu verfassen und einzureichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des eingereichten Attests vom 7. November 2024, zumal der Beschwerdeführer - im Wissen um seine ärztlich bescheinigte Einschränkung - eine Drittperson mit der Entgegennahme der eingeschrieben versandten Verfügung vom 17. Januar 2025 hätte beauftragen können. Im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung nach
Art. 50 BGG
ist aber entscheidend, ob der konkret geltend gemachte Hindernisgrund es der säumigen Person verunmöglichte, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln. Das ist vorliegend aus den genannten Gründen weder ersichtlich noch dargetan. Eine - auch analoge - Anwendung von
Art. 50 BGG
fällt mithin ausser Betracht. Das Gesuch um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung ist abzuweisen.
5. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 24. Februar 2025 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren noch eine Begründung und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
nicht im Ansatz. Darauf kann im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht eingetreten werden.
6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill