Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_204/2022 KI-generiert

Appeal against Finality of Penal Order Following Unexcused Absence

Geschäftsnummer 6B_204/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an individual failed to attend a main hearing without an excuse, leading to the activation of a legal fiction that treated their objection as withdrawn, thus making the criminal order against them legally binding. The Regional Court Bern-Mittelland initially ruled on this matter in December 2021. The individual appealed, but the Cantonal Court of Bern dismissed the appeal on January 3, 2022. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but their complaint did not meet the required standards of argumentation, as it failed to adequately address the reasoning provided by the lower courts and substantiate claims of legal violations, ultimately leading the Tribunal to reject the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal against Finality of Penal Order Following Unexcused Absence: The Regional Court Bern-Mittelland initially ruled on this matter in December 2021. The individual appealed, but the Cantonal Court of Bern dismissed the appeal on January 3, 2022. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but their complaint did not meet the required standards of argumentation, as it failed to adequately address the reasoning provided by the lower courts and substantiate claims of legal violations, ultimately leading the Tribunal to reject the complaint.

Schlagwörter

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Nichteintreten Rückzugsfiktion Abwesenheitsurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry (Nichteintreten) due to deficient grounds, applying this procedural rule.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_204/2022

Urteil vom 17. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Januar 2022 (BK 21 580).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte am 7. Dezember 2021, dass ein gegen A.________ erlassener Strafbefehl vom 25. August 2021 infolge Rückzugs der Einsprache (Rückzugsfiktion aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen sei. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Januar 2022 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz führt darin aus, er sei in Kenntnis der Sachlage der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und die Erstinstanz habe daher zu Recht festgestellt, dass seine Einsprache kraft der Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Weder aus seinem pauschalen Vorbringen, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen mehrere Gesetze, noch aus seinem Hinweis, er sei unschuldig und niemand könne ihm seine Rechte nehmen, ergibt sich, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll. Gleiches gilt für seinen Vorwurf einer verfassungswidrigen Vorladung zur Hauptverhandlung, der nicht nur in keiner Weise substanziiert ist, sondern ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz gänzlich vermissen lässt. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Vom Einholen eines Kostenvorschusses ist abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer einen solchen bereits im Verfahren 6B_3/2022 nicht geleistet hat (vgl. Urteil 6B_3/2022 vom 17. Februar 2022). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller