Appellant v. Canton on Disposal of Attached Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was previously convicted and subsequently filed an appeal regarding the handling of their financial assets, which had been seized. The appeal was rooted in decisions made by a regional court and later confirmed by a higher court, which included a conviction for improper management of seized assets and ordered community service. Despite being given a chance to submit a deposit to continue with the appeal, the individual failed to meet the required deadlines. In response, the individual requested free legal assistance but did not provide necessary documentation to support their claim of financial hardship. As a result, the court determined that it could not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BBG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Canton on Disposal of Attached Assets: The appeal was rooted in decisions made by a regional court and later confirmed by a higher court, which included a conviction for improper management of seized assets and ordered community service. Despite being given a chance to submit a deposit to continue with the appeal, the individual failed to meet the required deadlines. In response, the individual requested free legal assistance but did not provide necessary documentation to support their claim of financial hardship. As a result, the court determined that it could not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article concerning the non-observance of a deadline set for payment.
The court imposed judicial costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_204/2018
Urteil vom 27. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Januar 2018 (SK 17 305+306).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 16. Januar 2018 im Berufungsverfahren die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Mai 2017 insoweit fest, als der Beschwerdeführer von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen wurde, der gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen nicht widerrufen wurde, der Beschwerdeführer verwarnt wurde und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren auferlegt wurden. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendete sich mit Eingabe vom 15. Februar 2018 an das Bundesgericht.
2. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 19. Februar 2018 und 12. März 2018 eine Frist bis zum 8. März 2018 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 9. April 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der ausdrücklich als "nicht erstreckbar" bezeichneten Nachfrist nicht ein.
Stattdessen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2018 (eingegangen beim Bundesgericht am 9. April 2018) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein mit der Begründung, er sei nicht in der Lage die Fr. 800.-- zu bezahlen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (vgl. Urteil 6B_518/2016 vom 4. August 2016 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 6. April 2018 nicht, da sie keinerlei Belege enthält. Die Nachfrist erweist sich damit als nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist, wie mit der Verfügung vom 12. März 2018 angedroht, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.
3. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BBG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill