Criminal Complaint Dismissal Affirmed due to Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint filed by an individual against the dismissive decision of the Regional Public Prosecutor's Office regarding a criminal investigation against a psychiatrist and members of a child and adult protection agency. The individual asserted that there had been criminal behavior linked to a risk report and a medical recommendation made in November 2016. The appellate court confirmed the prosecutor's decision to not initiate proceedings, leading the complainant to seek legal recourse with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not demonstrate any basis for the alleged criminal behavior, resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Dismissal Affirmed due to Inadequate Substantiation: The individual asserted that there had been criminal behavior linked to a risk report and a medical recommendation made in November 2016. The appellate court confirmed the prosecutor's decision to not initiate proceedings, leading the complainant to seek legal recourse with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal ultimately found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not demonstrate any basis for the alleged criminal behavior, resulting in the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to a lack of proper reasoning.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_203/2018
Urteil vom 12. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gefährdungsmeldungen usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Februar 2018 (BK 18 35).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen einen Arzt der psychiatrischen Dienste Thun sowie unbekannte Täterschaft wegen "Gefährdungsmeldung vom 17. November 2016 und ärztlichem Empfehlungsschreiben vom 22. November 2016" sowie gegen zwei Mitglieder der KESB Thun wegen "versuchter Vernichtung einer Existenz mit Auslegung auf verdinglich" am 17. Januar 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Februar 2018 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Das Obergericht kommt nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten erkennbar seien. Zu den Erwägungen des Obergerichts äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, und aus ihren Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich die Beschuldigten strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG )
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill