Withdrawal of Appeal in Homicide Case with Affirmation of Sentence and Appointment of Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was sentenced by a cantonal court for intentional homicide and multiple murders, receiving a life imprisonment sentence. After serving a portion of her time, she sought to challenge the ruling and requested the court to consider a hospital treatment option under specific legal provisions. However, she later withdrew her appeal and fully accepted the previous judgment. Consequently, the appeal was dismissed, and the court addressed her request for free legal assistance, ultimately approving it and awarding her attorney a fee from the court’s funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 StGB, Art. 59 StGB, Art. 71 BGG, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Appeal in Homicide Case with Affirmation of Sentence and Appointment of Counsel: After serving a portion of her time, she sought to challenge the ruling and requested the court to consider a hospital treatment option under specific legal provisions. However, she later withdrew her appeal and fully accepted the previous judgment. Consequently, the appeal was dismissed, and the court addressed her request for free legal assistance, ultimately approving it and awarding her attorney a fee from the court’s funds.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to grant the application for legal aid/representation (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung).
Implied by the instruction not to impose any court costs (Art. 3 in the dispositive).
Used to justify the closure of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the closure of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_203/2014
Verfügung vom 22. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug (stationäre Massnahme)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2013.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestrafte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Mordes mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, wovon im Zeitpunkt der Ausfällung des Entscheids 2174 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden waren. Das Obergericht ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.
2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, erhob Beschwerde in Strafsachen. Sie stellte die Anträge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragte. Zudem stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Mit persönlichem Schreiben vom 7. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vollumfänglich akzeptiere.
Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP ).
4. Der Rückzug der Beschwerde lässt das in der gleichen Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unberührt, weshalb deren Voraussetzungen zu prüfen sind (siehe Verfügung 6B_919/2014 vom 11. Dezember 2014 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 64 BGG sind vorliegend erfüllt.
Daher sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, der im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf