Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_203/2011 KI-generiert

Inmate Savings Access for Self-Study Books Denied

Geschäftsnummer 6B_203/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual currently serving a sentence in a correctional facility who requested to withdraw approximately 300 Swiss Francs from a blocked account to purchase educational books on various subjects. The facility's administration allowed a partial withdrawal from a different account but denied the request for the blocked account, stating that the proposed books did not qualify as formal education. After the individual appealed to higher authorities and received rejections from the justice directorate and the administrative court, he sought further recourse to the Federal Tribunal to overturn the lower court's decision and allow the withdrawal from the blocked account. The case primarily centers on the categorization of the requested educational material as eligible for funding under existing penal guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 83 Abs. 2 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Inmate Savings Access for Self-Study Books Denied: The facility's administration allowed a partial withdrawal from a different account but denied the request for the blocked account, stating that the proposed books did not qualify as formal education. After the individual appealed to higher authorities and received rejections from the justice directorate and the administrative court, he sought further recourse to the Federal Tribunal to overturn the lower court's decision and allow the withdrawal from the blocked account. The case primarily centers on the categorization of the requested educational material as eligible for funding under existing penal guidelines.

Schlagwörter

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Anordnung im Straf- und Massnahmenvollzug Sparheft zweckgebundenes Vermögen eingeschränkte Verbreitung Schuldbetreibung Gefängnisstrafe Darlehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The final order refers to the dismissal of the appeal under the procedure defined by this article.

Art. 64 BGG

This article is cited in the final order to dismiss the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article is cited in the reasoning section regarding the assessment of the court fee, which is quantified in the final dispositive (though the article itself is not explicitly cited in the final numbered orders, it relates directly to the cost order under Art. 66 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 148 IV 346
Inmate Healthcare Cost Deductions from Prison Wages Upheld
«…ration du détenu (cf. arrêts 6B_ 823/2017 du 25 janvier 2018 consid. 3.3; 6B_631/2016 du 16 septembre 2016 consid. 3.2; 6B_203/2011 du 26 avril 2011 consid. 4). De manière plus générale, l'insaisissabilité de la rémunération telle BGE 148 IV 346 S. 35…»
601 2024 3 (2024-08-26) · fr
Detainee Compensation Deduction and Legal Aid Denial Appeal Dismissed
«…ion du détenu (cf. arrêts TF 6B_ 823/2017 du 25 janvier 2018 consid. 3.3; 6B_631/2016 du 16 septembre 2016 consid. 3.2; 6B_203/2011 du 26 avril 2011 consid. 4). De manière plus générale, l'insaisissabilité de la rémunération telle que prévue par l'art…»
6B_820/2021 (2022-08-02)
Detainee Fund Withdrawal for Medical Costs and Transfer Expenses Upheld
«…vant la libération du détenu (cf. arrêts 6B_823/2017 précité consid. 3.3; 6B_631/2016 du 16 septembre 2016 consid. 3.2; 6B_203/2011 du 26 avril 2011 consid. 4). De manière plus générale, l'insaisissabilité de la rémunération telle que prévue par l' ar…»
6B_823/2017 (2018-01-25)
Prisoner's Request to Transfer Blocked Funds for Legal Fees Denied
«…h der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (Urteil S. 5 E. 2.6; Urteile 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 6B_203/2011 vom 26. April 2011 E. 4). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6 ff E. 3)…»
6B_631/2016 (2016-09-16)
Inmate Transfer from Restricted Savings Account Denied
«…insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (Urteil 6B_203/2011 vom 26. April 2011 E. 4). In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, dass die Beanspruchung der Rücklage während des…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_203/2011

Urteil vom 26. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anordnung im Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Januar 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befindet sich im Strafvollzug in der Anstalt Pöschwies. Am 30. Juni 2010 stellte er ein Gesuch, ca. Fr. 300.-- von seinem Sperrkonto beziehen zu können, um fünf Bücher über die deutsche Grammatik, Argumentationstechnik sowie das Verwaltungsrecht und die Praxis zum SchKG zu erwerben.

Die Direktion der Anstalt bewilligte den Bezug von höchstens Fr. 290.-- ab dem Freikonto, den Rest vom Taschengeld. Dagegen rekurrierte X.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei zu bewilligen, die Bücher mit dem Guthaben auf dem Sperrkonto zu bezahlen. Die Justizdirektion wies das Rechtsmittel am 13. Oktober 2010 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2011 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Die Bezahlung der Bücher ab dem Sperrkonto sei zu bewilligen.

2. Der Beschwerdeführer verlangt eine für die Parteien öffentliche Verhandlung (Beschwerde S. 1). Eine solche findet indessen nur ausnahmsweise statt ( Art. 57 BGG ). Da sich keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellen, die nicht aufgrund der Akten und des angefochtenen Entscheids beurteilt werden können, erscheint eine mündliche Verhandlung als unnötig.

3. Im kantonalen Verfahren ging es nur um die Frage, ob der Bezug der Bücher ab dem Sperrkonto finanziert werden kann (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer mit anderen Themen befasst, kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten. Dies betrifft z.B. die Rügen, die Vorinstanz habe die vollständige Einsicht in die Vollzugsakten verweigert und keinen Vollzugsplan erstellt (Beschwerde S. 2).

4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7-14 E. 4 und 5). Sie stützt sich auf Art. 83 Abs. 1 und 2 StGB , wonach der Gefangene für seine Arbeit ein Entgelt erhält, über welches er während des Vollzugs nur zum Teil frei verfügen kann, während aus dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird. In diesem Sinn sehe Ziff. 4.1 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7.

April 2006 vor, dass das Entgelt anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto aufgeteilt werde, und gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien werde auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Erst wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-- verbleibe, könne die Anstaltsleitung Bezüge für "besondere Aus- und Weiterbildung" bewilligen (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien über das Arbeitsentgelt). Da das Guthaben auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers über Fr. 3'100.-- betrage, sei ein Bezug grundsätzlich möglich, falls es um die erwähnte "besondere Aus- und Weiterbildung" gehe.

Die in Frage stehende Weiterbildung wolle der Beschwerdeführer im Selbststudium durchführen, indem er sich mithilfe der fünf Bücher Wissen auf den Gebieten der deutschen Grammatik, der Argumentationstechnik und des Rechts aneigne. Ein eigenständiges Studieren von Büchern stelle indessen keine Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dar. Eine solche Aus- und Weiterbildung müsse in einem formellen Rahmen, wie z.B. durch das Belegen eines Kurses oder die Teilnahme an einem Bildungsprogramm, erworben werden, weil die Lernleistungen nur bei einer institutionalisierten Aus- und Weiterbildung kontrolliert und gegebenenfalls mittels eines Diploms oder vergleichbarer Leistungsnachweise ausgewiesen werden könnten.

Nur dies aber entspreche einer nachhaltigen Resozialisierung, denn im Vergleich zu selbständig erworbenem, ungeprüftem Wissen werde sich ein richtiger Abschluss wahrscheinlich in günstiger Weise auf das Leben in Freiheit, insbesondere auf die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auswirken. Dagegen sei ein Selbststudium der erwähnten fünf Bücher als Freizeitbeschäftigung einzustufen, die allenfalls zu einem generell höheren Bildungsniveau verhelfe, aber nicht unter die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 4.2 Abs. 3 b der Richtlinien über das Arbeitsentgelt falle.

Die Anordnung sei im Übrigen auch verhältnismässig, weil es dem Beschwerdeführer freistehe, die Bücher - allenfalls gestaffelt - durch Bezüge von seinem Freikonto zu erwerben.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar ( Art. 83 Abs. 2 StGB ). Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzuges von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird. Dem entsprechen allenfalls Kurse in allgemein bildenden Fächern, wie sie in Art. 3.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006 vorgesehen sind. Demgegenüber dürfte ein unkontrolliertes Selbststudium aus Büchern in aller Regel nicht geeignet sein, die Chancen des Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht nachvollziehbar darzulegen, inwieweit bei der Resozialisierung in seinem Fall z.B. dem Selbststudium des Verwaltungsrechts und des SchKG die von ihm behauptete "zentrale Bedeutung" (Beschwerde S. 8) zukommen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn