Appeal Inadmissible: Failure to Meet Pleading Requirements in Unlawful Entry Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man was convicted by the Higher Court of the Canton of Zurich for unlawful entry into Switzerland and was sentenced to a suspended fine of 10 daily rates of 10 Swiss Francs, with a probation period of two years. One of the daily rates was deemed served due to detention. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the verdict primarily on grounds unrelated to the original case, such as seeking recognition of various countries as anti-Christian and requesting compensation for his suffering in several countries. However, his appeal did not meet the necessary legal reasoning requirements, prompting the Federal Tribunal to dismiss it due to insufficient substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Meet Pleading Requirements in Unlawful Entry Case: One of the daily rates was deemed served due to detention. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the verdict primarily on grounds unrelated to the original case, such as seeking recognition of various countries as anti-Christian and requesting compensation for his suffering in several countries. However, his appeal did not meet the necessary legal reasoning requirements, prompting the Federal Tribunal to dismiss it due to insufficient substantiation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits due to insufficient justification, following the simplified procedure.
Used to deny the request for appointment of an unfree legal counsel because the appeal was hopeless.
Used to decide against imposing court costs, as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_202/2023
Urteil vom 19. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtswidrige Einreise; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. November 2022 (SB220462-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. November 2022 zweitinstanzlich der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Ausführungen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer das Bundesgericht z.B. darum ersucht, verschiedene namentlich genannte Länder als antichristlich anzuerkennen, einen Fonds für Folter- und Diskriminierungsopfer einzurichten oder ihn für seine langjährigen Leiden in namentlich genannten Ländern zu entschädigen. Entsprechendes gilt etwa auch für seine Schilderungen betreffend seine Erlebnisse/Erfahrungen in verschiedenen Ländern u.a. im Zusammenhang mit deren Weigerung, ihm (Reise-) Dokumente auszustellen. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2)
4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil namentlich in Bezug auf den Schuldspruch und die Strafe sorgfältig und ausführlich. Damit befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, allenfalls rudimentär; er erörtert im Wesentlichen losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, von welcher Sachlage aus seiner Sicht auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Indessen zeigt er nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, inwiefern das vorinstanzliche Urteil geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Mit seinen Vorbringen, die Vorinstanz zeige eine schlechte Kenntnis der Situation in Usbekistan und Estland, stelle falsch dar, was ein Duldungs-Dokument sei, sei nicht unparteiisch, verweigere ihm Gerechtigkeit und das Recht, staatenlos zu sein, verkenne, dass die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit die Flucht rechtfertige und versuche, ihm die Schuld an seiner Flucht zu geben etc., vermag er nicht substanziiert und sachbezogen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verurteilung, die Strafe und/oder der Kostenentscheid bundesrechtswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich das angefochtene Urteil, das plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill