Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_201/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Defamation and Forgery Case Due to Lack of Private Plaintiff Standing

Geschäftsnummer 6B_201/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint with the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office on December 8, 2017. The complainant sought to have a passage deleted from a commercial register document and demanded the prosecution of foundation board members and his employer for document forgery, as well as civil compensation. The prosecutor's office declined to pursue the case on January 4, 2018, and an appeal was dismissed by the Basel-Stadt Court of Appeals on December 3, 2018. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the appellate decision or a retrial. However, he failed to substantiate any concrete civil claims stemming from his allegations, leading to the inadmissibility of his complaint in criminal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Defamation and Forgery Case Due to Lack of Private Plaintiff Standing: The complainant sought to have a passage deleted from a commercial register document and demanded the prosecution of foundation board members and his employer for document forgery, as well as civil compensation. The prosecutor's office declined to pursue the case on January 4, 2018, and an appeal was dismissed by the Basel-Stadt Court of Appeals on December 3, 2018. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the appellate decision or a retrial. However, he failed to substantiate any concrete civil claims stemming from his allegations, leading to the inadmissibility of his complaint in criminal matters.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Urkundenfälschung) Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Urkundenfälschung Privatstrafklage Genugtuung Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_201/2019

Urteil vom 27. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Urkundenfälschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2018 (BES.2018.7).

Erwägungen:

1. Mit Strafanzeige vom 8. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und ersuchte darum, das Handelsregisteramt anzuweisen, in einem Handelsregisterbeleg einen ihn betreffenden Passus zu löschen. Zudem seien die verantwortlichen Stiftungsräte einer Fürsorgestiftung sowie sein Arbeitgeber wegen Urkundenfälschung zu bestrafen und zu zivilrechtlichen Ersatzleistungen zu verurteilen.

Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 4. Januar 2018 nicht an die Hand. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 3. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, es seien zahlreiche zivil- und strafrechtliche Verletzungen ihm gegenüber begangen worden. Indessen legt er nicht ansatzweise dar, welche konkreten Zivilforderungen ihm zustehen könnten. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist gestützt auf die Natur der angezeigten Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aus seinen bisherigen Ausführungen im Verfahren kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Bekanntgabe seines approximativen Jahreslohns eine Persönlichkeitsverletzung erblickt. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden ( BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704; 125 III 70 E. 3a S. 74 f.; Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; je mit Hinweis). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Schadenersatzforderungen dem Beschwerdeführer aufgrund der Offenlegung der genannten Informationen zustehen sollten und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf deren Beurteilung auswirken könnte. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das behauptete Delikt objektiv und subjektiv derart schwer wiegen könnte, dass daraus eine Genugtuungsforderung resultieren könnte. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Urkundendelikte ein finanzieller Anspruch zustehen sollte. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5), erhebt er nicht. Seine Vorbringen zielen allesamt auf die Überprüfung der Sache selbst ab.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Schär