Petitioner's Appeal on Cost Remission and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding a request for cost exemption submitted on January 11, 2016, which was rejected by the Bern High Court on January 15, 2016. The complainant sought to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing that the initial request for free legal aid should have been granted as the appeal was not entirely without merit. However, the complainant failed to adequately address the considerations in the disputed ruling, leading to the conclusion that the request lacked a sufficient basis for further review. Consequently, the court did not accept the appeal and raised concerns about the viability of the legal claims put forth.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal on Cost Remission and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant sought to challenge this decision in the Federal Tribunal, arguing that the initial request for free legal aid should have been granted as the appeal was not entirely without merit. However, the complainant failed to adequately address the considerations in the disputed ruling, leading to the conclusion that the request lacked a sufficient basis for further review. Consequently, the court did not accept the appeal and raised concerns about the viability of the legal claims put forth.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of proper grounds.
Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_201/2016
Urteil vom 25. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Januar 2016 (BK 16 20 MOR).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Januar 2016 das Gesuch, es seien ihm die Kosten gemäss Beschluss BK 14 104 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2014 zu erlassen. Das Obergericht wies das Gesuch am 15. Januar 2016 ab (BK 16 20 MOR). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 15. Januar 2016 sei aufzuheben und die Kosten seien zu stornieren.
Der Beschwerdeführer stellt zunächst das Gesuch, der Verfahrensleiter der Vorinstanz "sei auch für das vorliegende Verfahren in den Ausstand zu verweisen". Der Umstand, dass der Betroffene mit Entscheiden, an denen ein Richter mitgewirkt hat, nicht einverstanden ist, stellt indessen keinen Ausstandsgrund gegen den Richter dar.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2016 und allenfalls damit in Verbindung stehende Entscheide gehen. Andere Entscheide, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2015, welches eine Verfügung des Obergerichts vom 31. August 2015 zum Gegenstand hat), sind nicht beizuziehen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es zur Hauptsache, sich zu den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu äussern. Insoweit genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen macht er geltend, die Beschwerdekammer habe seinerzeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen, weil die Beschwerde im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdekammer nicht aussichtslos gewesen sei. Nachdem das Bundesgericht in dieser Angelegenheit mit dem Urteil 6B_597/2014 vom 25. September 2014 definitiv entschieden hat, kann indessen heute auch auf die Frage der Aussichtslosigkeit nicht mehr zurückgekommen werden.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. das der Beschwerde beigelegte Budget des Sozialdienstes vom Januar 2016) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn