Prosecution for Defamation/Slander; Appealability of Interlocutory Ruling on Statute of Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint of defamation and potential slander where a party, following an anonymous tip, was subjected to an unannounced inspection, which found no issues. Subsequently, the opposing party filed a criminal complaint against the first party for alleged defamatory actions. After the initial dismissal of the case due to a late filing of the complaint, this decision was appealed, leading to a higher court reinstating the case for further proceedings. The first party then escalated the matter to a federal court, seeking to have the appeals court's decision overturned and the case dismissed on the grounds of the delayed complaint filing. However, the federal court decided not to engage with the appeal, ordering the first party to bear court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution for Defamation/Slander; Appealability of Interlocutory Ruling on Statute of Limitations: Subsequently, the opposing party filed a criminal complaint against the first party for alleged defamatory actions. After the initial dismissal of the case due to a late filing of the complaint, this decision was appealed, leading to a higher court reinstating the case for further proceedings. The first party then escalated the matter to a federal court, seeking to have the appeals court's decision overturned and the case dismissed on the grounds of the delayed complaint filing. However, the federal court decided not to engage with the appeal, ordering the first party to bear court costs.
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KI-generiertApplied to refuse entry upon the appeal as the conditions for admissibility of an interlocutory decision were not met.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Cited when explaining the requirements for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.
Cited when explaining the requirements for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_201/2015
Urteil vom 10. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp, Thunstrasse 12, 3612 Steffisburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (üble Nachrede, Verleumdung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Februar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Wegen einer telefonischen Meldung wurde auf dem Betrieb des Beschwerdegegners 2 am 25. Mai 2012 eine unangemeldete Kontrolle vorgenommen, anlässlich welcher keine Beanstandungen festgestellt wurden. Am 16. November 2012 stellte der Beschwerdegegner 2 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommender Delikte.
Am 2. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und eventuell Verleumdung. Am 28. Oktober 2014 stellte der Gerichtspräsident das Verfahren wegen verspäteten Strafantrags ein. Dagegen reichte der Beschwerdegegner 2 eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess das Rechtsmittel am 2. Februar 2015 gut. Es hob die Verfügung vom 28. Oktober 2014 auf und wies die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zurück.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergericht vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren zufolge verspäteten Strafantrags einzustellen.
2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist eine Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn alternativ der Vor- und Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 ; je mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur vorliegend interessierenden Frage nicht (vgl. Beschwerde S. 2). Dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt wären, ist auch nicht offensichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Bescherdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn