Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_201/2015 KI-generiert

Prosecution for Defamation/Slander; Appealability of Interlocutory Ruling on Statute of Limitations

Geschäftsnummer 6B_201/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint of defamation and potential slander where a party, following an anonymous tip, was subjected to an unannounced inspection, which found no issues. Subsequently, the opposing party filed a criminal complaint against the first party for alleged defamatory actions. After the initial dismissal of the case due to a late filing of the complaint, this decision was appealed, leading to a higher court reinstating the case for further proceedings. The first party then escalated the matter to a federal court, seeking to have the appeals court's decision overturned and the case dismissed on the grounds of the delayed complaint filing. However, the federal court decided not to engage with the appeal, ordering the first party to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution for Defamation/Slander; Appealability of Interlocutory Ruling on Statute of Limitations: Subsequently, the opposing party filed a criminal complaint against the first party for alleged defamatory actions. After the initial dismissal of the case due to a late filing of the complaint, this decision was appealed, leading to a higher court reinstating the case for further proceedings. The first party then escalated the matter to a federal court, seeking to have the appeals court's decision overturned and the case dismissed on the grounds of the delayed complaint filing. However, the federal court decided not to engage with the appeal, ordering the first party to bear court costs.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (üble Nachrede, Verleumdung) Ehrverletzungsverfahren Verjährungsfrist Anfechtung von Zwischenentscheiden Strafanzeige fristlose Entlassung Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to refuse entry upon the appeal as the conditions for admissibility of an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when explaining the requirements for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited when explaining the requirements for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_201/2015

Urteil vom 10. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp, Thunstrasse 12, 3612 Steffisburg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (üble Nachrede, Verleumdung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Wegen einer telefonischen Meldung wurde auf dem Betrieb des Beschwerdegegners 2 am 25. Mai 2012 eine unangemeldete Kontrolle vorgenommen, anlässlich welcher keine Beanstandungen festgestellt wurden. Am 16. November 2012 stellte der Beschwerdegegner 2 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommender Delikte.

Am 2. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und eventuell Verleumdung. Am 28. Oktober 2014 stellte der Gerichtspräsident das Verfahren wegen verspäteten Strafantrags ein. Dagegen reichte der Beschwerdegegner 2 eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess das Rechtsmittel am 2. Februar 2015 gut. Es hob die Verfügung vom 28. Oktober 2014 auf und wies die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zurück.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergericht vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren zufolge verspäteten Strafantrags einzustellen.

2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist eine Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn alternativ der Vor- und Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 ; je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur vorliegend interessierenden Frage nicht (vgl. Beschwerde S. 2). Dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt wären, ist auch nicht offensichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Bescherdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn