Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_200/2025 KI-generiert

Negligent Disruption of Police Service Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_200/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Negligent Disruption of Police Service Appeal Dismissed for Procedural Defects The appellant was found guilty by the Cantonal Court of Lucerne of negligently disrupting police service under cantonal law, confirming a lower court's decision, and was fined CHF 150. The appellant sought acquittal, referred to alleged violations of the Federal Constitution, the "Nuremberg Code," and the ECHR, made speculative and inflammatory claims about a "satanic child abuser agenda," and requested CHF 13,000 in compensation. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits, ruling that the submission failed to meet the statutory justification requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG) because the appellant did not adequately or comprehensibly address the reasoning of the lower court's judgment, instead offering only general and appellatory criticism, deeming the fault of justification obvious.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Negligent Disruption of Police Service Appeal Dismissed for Procedural Defects: The appellant sought acquittal, referred to alleged violations of the Federal Constitution, the "Nuremberg Code," and the ECHR, made speculative and inflammatory claims about a "satanic child abuser agenda," and requested CHF 13,000 in compensation. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits, ruling that the submission failed to meet the statutory justification requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG) because the appellant did not adequately or comprehensibly address the reasoning of the lower court's judgment, instead offering only general and appellatory criticism, deeming the fault of justification obvious.

Schlagwörter

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Störung des Polizeidienstes Nichteintreten Verfahrensverletzungen Störung der öffentlichen Ordnung Justizirrtum Entschädigung für Dienstleistungen Verfassung Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The provision cited when warning the appellant about potentially sanctionable indecent statements in future cases.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The provision under which the request for legal aid was dismissed.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The provision used to impose reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_200/2025

Urteil vom 11. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Störung des Polizeidienstes; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Februar 2025 (4M 24 103).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 5. Februar 2025 in Bestätigung des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Juli 2024 der fahrlässigen Störung des Polizeidienstes gemäss dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge, er sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts freizusprechen, auf die von ihm genannten Verletzungen der Bundesverfassung, des "Nürnberger Kodex" und der EMRK sei einzugehen, auf seine Argumentation betreffend "satanische Kinderschänder-Agenda unter dem Deckmantel der degeneriert-perversen LGBTQ+-Wahnideologie" sei einzugehen (sinngemäss) und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 13'000.-- zu gewähren.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

146 IV 297

E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander. Er nennt zwar einzelne Fundstellen im angefochtenen Urteil und gibt diese teilweise inhaltlich wieder. Weshalb diese, und im Ergebnis der gegen ihn verhängte Schuldspruch, unrichtig wären, legt er aber an keiner Stelle nachvollziehbar dar. Seine Ausführungen, wonach namentlich "das gesamte juristische System in der Schweiz von einer Bande skrupelloser Schwerstverbrecher unterwandert", die Vorinstanz sich "ihrer schweren Rechtsbrechung absolut bewusst" und ihr Urteil "verlogen" und "kriminell" sei, genügen nicht ansatzweise, um die Begründung der Vorinstanz als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen. Gleiches gilt, wenn er der Vorinstanz etwa Manipulation vorwirft sowie pauschal auf Garantien der Bundesverfassung, die aktuelle US-Regierung sowie Schlagzeilen aus den Medien hinweist. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (

Art. 33 Abs. 1 BGG

; vgl. bereits Urteile 7F_46/2024 vom 26. September 2024 E. 5; 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller