Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_200/2016 KI-generiert

Criminal Appeal Regarding Commercial Theft and Data Misuse Involving Stolen Credit Card Transactions

Geschäftsnummer 6B_200/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a Cantonal Court for professional theft and the fraudulent misuse of a data processing system. The conviction included a total prison sentence of 20 months, a monetary fine, and a penalty for a regulatory offense. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittals and a reduction in the sentence. The Federal Tribunal reviewed the appeal, focusing on whether the previous court's findings were arbitrary or violated legal principles, but ultimately found no significant grounds to overturn the conviction or sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Regarding Commercial Theft and Data Misuse Involving Stolen Credit Card Transactions: The conviction included a total prison sentence of 20 months, a monetary fine, and a penalty for a regulatory offense. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittals and a reduction in the sentence. The Federal Tribunal reviewed the appeal, focusing on whether the previous court's findings were arbitrary or violated legal principles, but ultimately found no significant grounds to overturn the conviction or sentence.

Schlagwörter

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Datendiebstahl Strafurteil Zahlungsverkehr gewerbliche Nutzung Verpflichtung zur Geldzahlung Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal requests appeared unmeritorious.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_200/2016

Urteil vom 11. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc., Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 20. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 20. November 2015 im Berufungsverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unter Einbezug einer nunmehr zu vollziehenden Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 1'200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt mehrere Freisprüche und eine entsprechend herabgesetzte Freiheitsstrafe.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). In Bezug auf sieben der beantragen Freisprüche enthält die Beschwerde keine Begründung. Sie entspricht somit den Anforderungen nicht. Folglich kann sich das Bundesgericht insoweit mit der Beschwerde nicht befassen.

3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

In Bezug auf die Schuldsprüche III.1.1 (Diebstahl) und III.2.1. (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe eine fremde Kreditkarte, die sich in einem verschlossenen Briefumschlag befand, aus einem Briefkasten entnommen und in 146 Fällen in ihrer "paypass" Funktion unrechtmässig eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 17 - 24). Er macht geltend, er habe diese Kreditkarte nie besessen und folglich auch nie missbräuchlich eingesetzt. Die Vorinstanz vermag sich jedoch auf die Aussagen von zwei neutralen und unabhängigen Kioskverkäuferinnen zu stützen, die sich aufgrund der zu jener Zeit im Herbst 2013 noch aussergewöhnlichen Zahlungsmethode an den einzigen so bezahlenden Kunden gut zu erinnern und den Beschwerdeführer eindeutig als diesen Kunden zu identifizieren vermochten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er an den fraglichen Kiosken Einkäufe tätigte, er will dies indessen nicht mit der entwendeten Karte getan haben. Wenn er aber seine Einkäufe mit einer anderen als der entwendeten Bankkarte bezahlt hätte, müsste ihm die "paypass" Funktion geläufig sein, was aber gemäss seinen eigenen Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht zutrifft (Urteil S. 22). Angesichts dieses Widerspruchs kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als appellatorische und damit unzulässige Kritik bezeichnet werden.

4. Da nach dem Gesagten keiner der Schuldsprüche zu beanstanden ist, bleibt es auch bei der ausgefällten Strafe.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 54) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn