Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_20/2020 KI-generiert

Supreme Court Upholds Housebreaking Conviction Against Unauthorized Occupants, Confirms Owner's Standing to File Complaint

Geschäftsnummer 6B_20/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals were accused of trespassing after occupying a third-floor office of a property owned by a company, which had been declared squatted with banners hanging from the windows. This incident occurred on February 12, 2018, in Zurich. The property's previous tenant, a different company, had continued to use the premises beyond the end of their lease on December 31, 2017, but did not file charges against the occupiers. The local prosecution offices found both individuals guilty and issued sentences of 100 and 120 days in prison. The accused contested this decision, resulting in the matter being elevated through the Swiss judicial system until reaching the Swiss Federal Tribunal. They requested the overturning of the decision and a reduction to conditional fines, while also applying for legal aid. Their appeal argued that the property owner’s complaint was invalid since the previous tenant still retained certain rights. However, the court reaffirmed the owner's right to file a complaint, stressing the lack of any legal tenancy or permission granted to the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 641 ZGB, Art. 186 StGB, Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; Supreme Court Upholds Housebreaking Conviction Against Unauthorized Occupants, Confirms Owner's Standing to File Complaint: This incident occurred on February 12, 2018, in Zurich. The property's previous tenant, a different company, had continued to use the premises beyond the end of their lease on December 31, 2017, but did not file charges against the occupiers. The local prosecution offices found both individuals guilty and issued sentences of 100 and 120 days in prison. The accused contested this decision, resulting in the matter being elevated through the Swiss judicial system until reaching the Swiss Federal Tribunal. They requested the overturning of the decision and a reduction to conditional fines, while also applying for legal aid. Their appeal argued that the property owner’s complaint was invalid since the previous tenant still retained certain rights. However, the court reaffirmed the owner's right to file a complaint, stressing the lack of any legal tenancy or permission granted to the accused.

Schlagwörter

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Hausfriedensbruch Rechte des Mieters Straftaten gegen das Vermögen Einreichung von Strafanzeigen Strafzumessung Immobilienbesitz Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_21/2020
6B_21/2020), die Urteile des Obergerichts seien vollumfänglich aufzuheben und die Verfahren gegen sie einzustellen.
BGE 133 IV 215
Germany v. Swiss Assets Seizure for Fiscal Offense Restitution
6B_469/2019
Invalidity Insurance Fraud and Acquisition of Benefits Through Deception
BGE 118 IV 167
Federal Court Decision on Criminal Trespass in Vacant Property and Corporate Complaint Authority
BGE 128 IV 81
Federal Supreme Court on Continuous Trespassing and Applicability of Criminal Complaint After Ownership Change
BGE 121 IV 81
Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht ( BGE 121 IV 81 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the requests for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 71 BGG

Used to justify the unification of the two appeal proceedings.

Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB

Cited in the reasoning section regarding the justification for imposing custodial sentences instead of fines, which is confirmed by the final decision to dismiss the appeals (which upheld the sentence).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 146 IV 320
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«…r Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) 6B_20/2020 / 6B_21/2020 vom 31. August 2020 Regeste Art. 186 StGB , Art. 30 Abs. 1 StGB ; Hausfriedensbruch, Strafantragsberechti…»
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«…ommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Ultima Ratio?, ZStrR 111/1993, S. 257 ff.; BGer 6B_20/2020 vom 31. August 2020, E. 2.3). Eine generelle Subsidiarität des Strafrechts ist allerdings dem schweizerischen Rechtssys…»
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«…n betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_20/2020 vom 31. August 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 320 ). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher,…»
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«…3.4 p. 301 ; voir aussi arrêts du Tribunal fédéral [6B\_20/2020](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_20/2020) du 31 août 2020 destiné à la publication, consid. 3 ; [6B\_420/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?…»
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«…as déterminante (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 ; 137 II 297 consid. 2.3.4 p. 301 ; voir aussi arrêts du Tribunal fédéral 6B_20/2020 du 31 août 2020 destiné à la publication, consid. 3 ; 6B_420/2017 du 15 novembre 2017 consid. 2.1). Depuis le 1er janv…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_20/2020, 6B_21/2020

Urteil vom 31. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

6B_20/2020

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,

Beschwerdeführer 1,

und

6B_21/2020

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,

Beschwerdeführer 2,

gegen

Obers taatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hausfriedensbruch; Strafantrag, Strafzumessung

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 18. September 2019

(SB180306-O/U/ad-cs und SB180307-O/U/ad).

Sachverhalt:

A. Die C.________ AG, Eigentümerin einer mittlerweile abgebrochenen Liegenschaft an der Baslerstrasse 71 in Zürich, stellte Strafantrag gegen A.________ und B.________ wegen Hausfriedensbruchs, nachdem die Liegenschaft am 12. Februar 2018 mit aus den Fenstern hängenden Transparenten als besetzt erklärt worden war und sich A.________ und B.________ ohne Bewilligung in einem Büro im dritten Stock aufgehalten hatten. Die damalige D.________ GmbH stand bis zum 31. Dezember 2017 in einem Mietverhältnis mit der C.________ AG, nutzte die Räumlichkeiten im dritten Stock jedoch weiter und war am 12. Februar 2018 noch nicht ausgezogen. Die D.________ GmbH stellte keinen Strafantrag gegen A.________ und B.________.

Die Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl erklärten A.________ bzw. B.________ in der Folge mit Strafbefehlen vom 13. Februar 2018 des Hausfriedensbruchs schuldig und belegten sie mit unbedingten Freiheitsstrafen von 100 bzw. 120 Tagen. A.________ und B.________ erhoben Einsprache gegen die Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaften hielten daran fest und überwiesen die Akten dem erstinstanzlichen Gericht.

B. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 15. Juni 2018 und B.________ am 26. Juni 2018 jeweils wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen.

Auf Berufung von A.________ und B.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich sie am 18. September 2019 ebenso des Hausfriedensbruchs schuldig, bestrafte sie indessen mit bedingten Freiheitsstrafen von 80 Tagen.

C. A.________ und B.________ beantragen mit separaten Beschwerden in Strafsachen (6B_20/2020 bzw. 6B_21/2020), die Urteile des Obergerichts seien vollumfänglich aufzuheben und die Verfahren gegen sie einzustellen. Eventualiter seien sie mit bedingten Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu bestrafen. A.________ und B.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_469/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer bringen mit ihren im Wesentlichen identischen Beschwerdeschriften zusammengefasst vor, der Strafantrag der C.________ AG sei nicht rechtswirksam. Die D.________ GmbH habe die betreffenden Büroräumlichkeiten der Liegenschaft der C.________ AG zum Tatzeitpunkt am 12. Februar 2018 weiter genutzt. Trotz Beendigung des Mietverhältnisses schon per 31. Dezember 2017 sei das Hausrecht nicht an die C.________ AG zurückgefallen. Relevant seien die faktischen Verhältnisse. Damit sei die D.________ GmbH weiterhin die Trägerin des Hausrechts mit alleiniger Verfügungsgewalt gewesen und habe das ausschliessliche Recht gehabt, darüber zu entscheiden, wer dieses Büro betreten dürfe. Sie seien in die Privat- und Geheimsphäre der D.________ GmbH eingedrungen, nicht in diejenige der C.________ AG. Ihre Situation sei nicht mit derjenigen in BGE 118 IV 167 vergleichbar.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Mietverhältnis zwischen der C.________ AG und der D.________ GmbH habe nur bis zum 31. Dezember 2017 gedauert (angefochtene Urteile, E. II. 3.4.2 S. 12 bzw. 13). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die dortigen Vermieter bzw. Verpächter hätten jeweils Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen deren Mieter bzw. Pächter gestellt, welche die Räumlichkeiten nach Ablauf der Miet- bzw. Pachtverträge nicht geräumt hätten (angefochtene Urteile, E. II. 3.5.1 S. 13 bzw. 14).

Die Berechtigung der Eigentümer, Strafantrag zu stellen, sei nur dann als eingeschränkt zu erachten, wenn sich dieser gegen Personen richte, welche zumindest zu einem früheren Zeitpunkt über eine Berechtigung verfügt hätten, die Räumlichkeiten zu nutzen. Den Beschwerdeführern habe weder die D.________ GmbH noch die C.________ AG eine Berechtigung erteilt. Zwischen den Beschwerdeführern und der C.________ AG habe zudem weder ein Mietverhältnis noch eine andere vertraglich vereinbarte Berechtigung bestanden, sich in den fraglichen Räumlichkeiten aufzuhalten.

Aus diesem Grund seien der C.________ AG als Eigentümerin zivilrechtlich bloss die Möglichkeiten nach Art. 641 ZGB oder Art. 41 ff. OR offen gestanden, um sich gegen den unrechtmässigen Aufenthalt in ihren Räumlichkeiten zu wehren. Diese zivilrechtlichen Instrumente seien vom Bundesgericht jedoch ohne zusätzlichen strafrechtlichen Schutz als unzureichend erachtet worden. Der Mieter habe nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Rechtstitel mehr für den Verbleib in der Wohnung und dies unabhängig davon, ob bereits ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei.

Ein solches diene einzig der Vollstreckung. Abgesehen davon schütze die Strafbestimmung von Art. 186 StGB nicht nur die Privat- und Geheimsphäre, sondern primär das Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen. Ohne Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags könne die C.________ AG dieses Freiheitsrecht nicht ausüben. Vorliegend seien denn auch keine Gründe ersichtlich, nebst dem durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs eigentlich geschützten Rechtsgut der Freiheit über die eigenen Räume selbst zu verfügen und zu bestimmen, noch mehr Aspekte wie den Schutz der Privatsphäre der vormaligen Mieterin zu berücksichtigen.

Die C.________ AG sei somit berechtigt, Strafantrag zu stellen, obwohl die Räumlichkeiten von der vormaligen Mieterin noch nicht geräumt worden seien (angefochtene Urteile, E. II. 3.5.5 S. 15 ff. bzw. 16 ff.). Da sich die Gültigkeit des Strafantrags der C.________ AG auf sämtliche vormals vermieteten Räumlichkeiten beziehe, sei unerheblich, auf welchem Weg die Beschwerdeführer in den dritten Stock jener Liegenschaft gelangten, wo sie gemäss Anklagevorwurf angetroffen worden seien (angefochtene Urteile, E. II. 3.5.6 S. 17 f. bzw. 18).

2.3. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes ( BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 209 E. 2 S. 211).

Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht ( BGE 121 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c S. 172; 112 IV 31 E. 3 S. 33).

Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist nur der Mieter, nicht auch der Vermieter strafantragsberechtigt ( BGE 83 IV 154 E. 1). Das Hausrecht des Mieters beginnt mit dem Einzug in die Mietsache und endet mit dem Auszug. Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers - das Hausrecht - zu schützen, nicht aber dem Vermieter oder Verpächter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern ( BGE 112 IV 31 E. 3c; Urteil 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Dieser Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts ist bei Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten nicht anwendbar ( BGE 118 IV 167 E. 3b). Wer ohne Recht in eine Wohnung eingedrungen ist und sie eigenmächtig besetzt hält, kann sich dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (Urteil 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3).

2.4. Die Rügen der Beschwerdeführer zur Gültigkeit des Strafantrags der C.________ AG verfangen nicht. Die entsprechenden Ausführungen fussen auf geltend gemachten Wirkungen des zum Tatzeitpunkt beendeten Mietverhältnisses zwischen der C.________ AG als Eigentümerin und der D.________ GmbH als ehemalige Mieterin.

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen eines Mietverhältnisses und fraglicher Anwesenheitsberechtigung einer Drittperson ausschliesslich der Mieter strafantragsberechtigt. Unter Berücksichtigung der Kritik in der Lehre (vgl. etwa Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 186 StGB ) hat das Bundesgericht sodann am Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts festgehalten, wonach der Eigentümer auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt ist, gegen im Mietobjekt verbleibende Mieter Strafantrag zu stellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Darauf ist nicht erneut einzugehen.

Vorliegend entscheidwesentlich ist die Gültigkeit der Strafanträge gegen die Beschwerdeführer, welche mit der Eigentümerin als Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis standen und welchen auch die frühere Mieterin D.________ GmbH kein vom Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht erteilte. Für diesen Sachverhalt ist die Rechtsprechung zu präzisieren.

Das Bundesgericht hielt in den Regesten zu BGE 118 IV 167 E. 3b fest, dass der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts bei fehlenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten nicht anwendbar ist. Zugunsten der Beschwerdeführer kann dieser Grundsatz ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Zwar lagen dem genannten Entscheid in sachverhaltlicher Hinsicht keine vermieteten Unterkünfte zugrunde. Zwischen der C.________ AG und der D.________ GmbH bestand zum Tatzeitpunkt laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung aber gleicherweise kein Mietverhältnis mehr. Weshalb sich ein Mietvertrag über dessen Beendigung hinaus auf das Strafantragsrecht des Eigentümers gegenüber Dritten auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Bei fehlendem Vertragsverhältnis können Eigentümer bloss auf ausservertragliche Ansprüche zurückgreifen. Dafür, dass solche stets denkbaren zivilrechtlichen Möglichkeiten den strafrechtlichen Schutz aufheben sollten, bestehen keine stichhaltigen Gründe. Wäre auch bei bloss ausservertraglichen Ansprüchen von rein zivilrechtlichen Streitigkeiten und daraus resultierend von der Subsidiarität des Strafrechts auszugehen, würde dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB jegliche Grundlage entzogen (vgl. bereits BGE 118 IV 167 E. 3b S. 174).

Die unterbliebene Räumung des Mietobjekts trotz Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Strafantragsrecht der Eigentümerin ebenso wenig entgegen. Ein Eigentümer kann seine Verfügungsgewalt über die geschützten Räume als Vermieter im Rahmen der Vertragsfreiheit und zweiseitigen Rechtsbeziehung mit einem Mieter zwar vertraglich beschränken. Er tut dies jedoch bloss diesem gegenüber. Als Eigentümer hat er indessen nicht bloss obligatorische Rechte gegenüber bestimmten Personen, sondern ein dingliches Recht, das als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt (vgl. Art. 641 ZGB ). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll lediglich die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche eines Vermieters nicht erleichtern. Gegenüber Drittpersonen stehen einem geschädigten Vermieter vertragliche Ansprüche aber gerade nicht zur Verfügung, weshalb es ihm auf diese bezogen unbenommen bleibt, nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache durch den früheren Mieter - welcher die Mietsache physisch bereits verlassen hat - gegenüber dem Dritten auf die Strafbestimmung nach Art. 186 StGB zurückzugreifen. Mit anderen Worten findet der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, gegenüber Dritten ohne ein vom originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht hingegen nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschützten Räume nach einem beendeten Mietverhältnis geräumt werden.

Im Ergebnis war die C.________ AG berechtigt, Strafantrag gegen die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs bezüglich jener Räume zu stellen, welche diese dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zufolge bis zum 31. Dezember 2017 der D.________ GmbH vermietet hatte und Letztere trotz Beendigung des Mietverhältnisses zum Tatzeitpunkt am 12. Februar 2018 weiterhin nutzte.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend und nicht überzeugend begründet, weshalb sie entgegen der Priorität der Geldstrafe keine solchen, sondern Freiheitsstrafen gegen sie ausgesprochen habe. Namentlich habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie sich durch die Geldstrafen für frühere Delikte nicht beeindrucken lassen hätten. Es sei etwa denkbar, dass die Geldstrafen schlicht zu tief angesetzt worden seien. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern Freiheitsstrafen die Beschwerdeführer vor weiteren Straftaten abhalten sollen. Der vorinstanzlichen Begründung sei auch nichts zu ihren konkreten Lebenssituationen und Strafempfindlichkeiten zu entnehmen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung betreffend den Beschwerdeführer 1 u.a., aus der Biografie und den Lebensumständen ergebe sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Er sei im Schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2012 sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt worden. Ausserdem sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2012 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Fr. 500.-- Busse bestraft worden. Der Beschwerdeführer 1 habe sich weder durch diese zwei Geldstrafen noch durch den Widerruf des bedingen Vollzugs der einen Geldstrafe davon abhalten lassen, das vorliegende Delikt zu begehen. Auch wenn die Begehung der früheren beiden Taten bereits mehrere Jahre zurückliege, könne dabei nicht mehr von einer Delinquenz ausgegangen werden, welche jugendlichem Leichtsinn zugeschrieben werden könne, zumal der Beschwerdeführer 1 auch damals über 20 Jahre alt gewesen sei. Zwar habe es sich bei diesen Vorstrafen jeweils lediglich um Geldstrafen im Bereich von unter 100 Tagessätzen gehandelt, jedoch habe er sich nun erneut des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermöge. Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB erscheine es geboten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (angefochtenes Urteil SB180306-O/U/ad-cs, E. V. 2.3.2 S. 24. f. und 2.5.3 S. 26).

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erwägt die Vorinstanz u.a., aus der Biografie und den Lebensumständen ergebe sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschwerdeführer 2 sei im Schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2013 sei er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu Fr. 1'000.-- Busse verurteilt worden. Mit Strafbefehl des Ministère public d'arrondissement de Lausanne vom 20. März 2015 sei er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft worden, ebenfalls wegen Sachbeschädigung. Bei seinen Vorstrafen handle es sich zwar nicht um einschlägige Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs, seine damalige Delinquenz habe sich aber ebenfalls gegen fremdes Eigentum gerichtet. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer 2 weder durch die bedingt noch durch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe davon abhalten lassen, das vorliegend zu beurteilende Delikt zu begehen. Auch die Verlängerung der Probezeit der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen habe ihn nicht genügend beeindruckt. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe den Beschwerdeführer 2 von weiterer Delinquenz gegen fremdes Eigentum abzuhalten vermöge. Entsprechend erscheine es im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (angefochtenes Urteil SB180307-O/U/ad, E. V. 2.3.2 S. 23 und 2.5.3 S. 24).

3.3. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen ( Art. 41 Abs. 2 StGB ).

3.4. Die Vorinstanz legt mit ihren Erwägungen und Hinweisen auf die früheren Delikte und die dafür gegen die Beschwerdeführer ausgefällten Geldstrafen nachvollziehbar dar, weshalb sie für die neuerlichen Delikte die Ausfällung von Freiheitsstrafen als notwendig erachtet, um die Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Darauf kann verwiesen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz im Detail eruiert und begründet, aus welchen konkreten Gründen sich die Beschwerdeführer durch die einzelnen früheren Geldstrafen, für welche teilweise der bedingte Vollzug widerrufen wurde bzw. welche teilweise gar unbedingt ausgesprochen wurden, jeweils nicht beeindrucken liessen. Tatsache ist, dass dies angesichts der abermaligen, teilweise einschlägigen Delinquenz offensichtlich nicht der Fall war. Unbegründet sind ferner die Einwände der Beschwerdeführer, die Vorinstanz äussere sich nicht zu ihren konkreten Lebenssituationen und Strafempfindlichkeiten. Die Vorinstanz erachtet diese für die Strafzumessung ausdrücklich als irrelevant. Dagegen ist angesichts der in den angefochtenen Urteilen kurz wiedergegebenen Biografien der Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Begründungen gut verstehen, weshalb die Voraussetzungen für Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen erfüllt sind. Mithin erfüllt das angefochtene Urteil auch die Begründungsanforderungen gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB .

4. Die Beschwerden sind abzuweisen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutzuheissen und Rechtsanwalt Matthias Münger ist den Beschwerdeführern als Rechtsbeistand beizugeben. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsbeistand ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 6B_20/2020 und 6B_21/2020 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen und den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Matthias Münger als Rechtsbeistand beigegeben.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Rechtsanwalt Matthias Münger wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber