Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_2/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Waive Court Costs Despite Low Income

Geschäftsnummer 6B_2/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the waiver of procedural costs amounting to approximately CHF 2,265, which had been imposed on an individual following a judgment delivered on September 27, 2017. The appeal was made against a decision by the Bern Cantonal Court that denied this request on December 20, 2017, citing that the individual did not demonstrate exceptional hardship or inability to pay. The individual claimed that their financial situation, characterized by a monthly income that exceeded their necessary expenditures, warranted the waiver. However, the court found that the individual had sufficient funds to cover the costs, with no evident over-indebtedness to justify a hardship claim. The Federal Tribunal ultimately decided not to pursue the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Waive Court Costs Despite Low Income: The appeal was made against a decision by the Bern Cantonal Court that denied this request on December 20, 2017, citing that the individual did not demonstrate exceptional hardship or inability to pay. The individual claimed that their financial situation, characterized by a monthly income that exceeded their necessary expenditures, warranted the waiver. However, the court found that the individual had sufficient funds to cover the costs, with no evident over-indebtedness to justify a hardship claim. The Federal Tribunal ultimately decided not to pursue the appeal.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Einkommensverzicht finanzielle Notlage Wohnkosten Krankenversicherungskosten Niedrigeinkommen Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_2/2018

Urteil vom 31. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. Dezember 2017 (SK 17 496).

Erwägungen:

1. Am 20. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch von A.________ um Erlass der ihm mit Urteil vom 27. September 2017 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'265.-- ab.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Verfahrenskosten seien aufgrund unzumutbarer Härte bzw. infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung.

3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten durchwegs unter Willkürgesichtspunkten prüft, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (etwa Härte, Mittellosigkeit; vgl. Urteile 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 4 mit Hinweisen; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).

4. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 10 des Bernischen Dekrets betreffend die Verfahrenskosten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12) könnten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle oder die Uneinbringlichkeit feststehe oder anzunehmen sei. Ein Härtefall liege vor, wenn die nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen errechneten Mittel dauerhaft unzureichend und keine Besserung erkennbar seien. Uneinbringlichkeit sei unter anderem bei einer Überschuldung anzunehmen, d.h. wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorlägen oder eine Lohnpfändung bestehe. Solches sei weder ersichtlich noch werde es geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erziele per 2017 ein monatliches Einkommen aus in- und ausländischen Renten von Fr. 1'670.35 (Fr. 1'230.-- + Fr. 440.-- [EUR 378.20]) sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'876.--, total somit Fr. 3'546.35. Die anrechenbaren Ausgaben entsprechend dem betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf seien demgegenüber auf Fr. 2'750.-- zu veranschlagen, bestehend aus einem Grundbetrag und Wohnkosten von je Fr. 1'200.-- und der Versicherungsprämie gemäss KVG von Fr. 350.--. Die geltend gemachte Wohnungsmiete von Fr. 1'450.-- sei zu reduzieren, da nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer als Alleinstehender eine 4.5-Zimmerwohnung benötige; mangels Einreichen von Belegen beruhe die Krankenkassenprämie auf einer Schätzung. Insgesamt resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 796.35, was dem Beschwerdeführer erlaube, die geschuldeten Verfahrenskosten, allenfalls in Raten, zu bezahlen.

5. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") und Art. 106 Abs. 2 BGG , wonach Willkür und die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht zu substanziieren sind (vgl. Urteil 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen), nicht.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass die vorinstanzlichen Berechnungen zu seinen Einkünften und Ausgaben falsch wären. Die eingereichten Unterlagen bestätigen im Gegenteil die Richtigkeit der festgestellten Einkünfte. Soweit der Beschwerdeführer die Ausgabenseite kritisiert, belegen seine Einwände ebenfalls keine Willkür. Der allgemeine Hinweis auf die Bestimmungen zur Ermittlung der Ergänzungsleistungen und den in dieser Berechnung berücksichtigten höheren Grund- bzw. Wohnbedarf geht angesichts der von der Vorinstanz praxisgemäss herangezogenen betreibungsrechtlichen Grundsätze fehl. Der Beschwerdeführer begründet zudem nicht, weshalb er eine 4.5-Zimmerwohnung benötigen sollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ihm die Vorinstanz als Wohnkosten lediglich Fr. 1'200.-- zugesteht. Die Bezahlung der Krankenkassenprämie von Fr. 428.-- erfolgt ferner direkt durch die Ausgleichskasse im Rahmen der Ergänzungsleistungen und ist im Betrag von Fr. 1'876.-- enthalten. Im Übrigen würde selbst bei Annahme der geltend gemachten Krankenkassenkosten ein deutlicher Einnahmenüberschuss resultieren. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer einen Verlustschein ausweist. Angesichts des Betrags von Fr. 1'075.--, wobei es sich offensichtlich ebenfalls um Gerichtskosten handelt, verneint die Vorinstanz eine Überschuldung sowie einen Härtefall dennoch willkürfrei.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt