Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_2/2009 KI-generiert

Appeal against Conviction for Bodily Harm and Property Damage Dismissed on Factual Grounds

Geschäftsnummer 6B_2/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a judgment made by the cantonal court regarding charges of simple bodily injury and property damage. The appellant contends that the previous court arbitrarily established the facts of the case, specifically claiming that the incident involved a minor injury inflicted by a small tin vase. However, the court found that the appellant's arguments did not adequately demonstrate any gross or clear errors in the lower court's ruling and therefore ruled that the appeal would not be considered further. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Conviction for Bodily Harm and Property Damage Dismissed on Factual Grounds: The appellant contends that the previous court arbitrarily established the facts of the case, specifically claiming that the incident involved a minor injury inflicted by a small tin vase. However, the court found that the appellant's arguments did not adequately demonstrate any gross or clear errors in the lower court's ruling and therefore ruled that the appeal would not be considered further. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung einfache Körperverletzung tatsächliche Begründung Vermögensdelikte Schadenersatzbemessung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the proceedings based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the procedural costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_2/2009/sst

Urteil vom 3. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,

1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 24. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdefrist endete am 3. Dezember 2008. Die Anmerkungen des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2009 (act. 3) sind verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV - bzw. offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - ist eine Feststellung im angefochtenen Entscheid indessen nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen ). Dass diese qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegt, hat der Beschwerdeführer darzulegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; 134 II 244 E. 2.2 ; 130 I 258 E. 1.3). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, seinem Gegner eine Vase über den Kopf geschlagen zu haben, so dass der Gegner eine Rissquetschwunde erlitten und stark geblutet habe (angefochtener Entscheid S. 12 E. 5c), macht zum Beispiel geltend, es müsse nun einmal festgehalten werden, dass es sich nur um eine kleine Rosenvase aus dem weichen Material Zinn gehandelt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hier nur eine reine Behauptung aufstellt, ist es ohnehin abwegig geltend zu machen, mit einer kleinen Vase aus Zinn könnten die erwähnten Verletzungen nicht bewirkt werden. Mit derartigen Vorbringen kann nicht dargelegt werden, dass eine kantonale Behörde in Willkür verfallen wäre. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn