Appeal against Conviction for Bodily Harm and Property Damage Dismissed on Factual Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a judgment made by the cantonal court regarding charges of simple bodily injury and property damage. The appellant contends that the previous court arbitrarily established the facts of the case, specifically claiming that the incident involved a minor injury inflicted by a small tin vase. However, the court found that the appellant's arguments did not adequately demonstrate any gross or clear errors in the lower court's ruling and therefore ruled that the appeal would not be considered further. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Conviction for Bodily Harm and Property Damage Dismissed on Factual Grounds: The appellant contends that the previous court arbitrarily established the facts of the case, specifically claiming that the incident involved a minor injury inflicted by a small tin vase. However, the court found that the appellant's arguments did not adequately demonstrate any gross or clear errors in the lower court's ruling and therefore ruled that the appeal would not be considered further. The court also imposed costs on the appellant for the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the proceedings based on the simplified procedure.
The court imposed the procedural costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_2/2009/sst
Urteil vom 3. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 24. Oktober 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdefrist endete am 3. Dezember 2008. Die Anmerkungen des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2009 (act. 3) sind verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV - bzw. offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - ist eine Feststellung im angefochtenen Entscheid indessen nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen ). Dass diese qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegt, hat der Beschwerdeführer darzulegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; 134 II 244 E. 2.2 ; 130 I 258 E. 1.3). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer, dem vorgeworfen wird, seinem Gegner eine Vase über den Kopf geschlagen zu haben, so dass der Gegner eine Rissquetschwunde erlitten und stark geblutet habe (angefochtener Entscheid S. 12 E. 5c), macht zum Beispiel geltend, es müsse nun einmal festgehalten werden, dass es sich nur um eine kleine Rosenvase aus dem weichen Material Zinn gehandelt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hier nur eine reine Behauptung aufstellt, ist es ohnehin abwegig geltend zu machen, mit einer kleinen Vase aus Zinn könnten die erwähnten Verletzungen nicht bewirkt werden. Mit derartigen Vorbringen kann nicht dargelegt werden, dass eine kantonale Behörde in Willkür verfallen wäre. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn