Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_199/2017 KI-generiert

Gross Violation: Emergency Lane Use for Overtaking

Geschäftsnummer 6B_199/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who, while on the A1 highway, switched from the normal lane to the emergency lane and drove past stationary vehicles in a traffic jam at a speed of at least 40 km/h for a distance of 500 meters to exit the highway. The driver was convicted of gross traffic violations by a cantonal court and received a monetary penalty. The individual contested the ruling, arguing that their actions did not pose a significant danger to others and that they mistakenly believed overtaking on the emergency lane was permissible due to some signage in certain areas permitting its use. The higher court examined whether the driver's conduct constituted a serious violation of traffic laws based on established legal standards and precedents, ultimately affirming the initial conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV; Gross Violation: Emergency Lane Use for Overtaking: The driver was convicted of gross traffic violations by a cantonal court and received a monetary penalty. The individual contested the ruling, arguing that their actions did not pose a significant danger to others and that they mistakenly believed overtaking on the emergency lane was permissible due to some signage in certain areas permitting its use. The higher court examined whether the driver's conduct constituted a serious violation of traffic laws based on established legal standards and precedents, ultimately affirming the initial conviction.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Rechtsirrtum grobe Verkehrsregelverletzung vorschriftswidriges Überholen Haftung bei Verkehrsunfällen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Fahren ohne Berechtigung Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs to the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

501 2023 82 (2023-12-06) · fr
Appellant v. State: Traffic Violation and Collision Liability
«…n auf dem Pannenstreifen ist unter Umständen als grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen). Das Ausweichen auf den Pannenstreifen zum Überholen ist daher als…»
SK 2021 128 (2021-10-11) · be
Motorway Hard Shoulder Violation Appeal Upheld
«…en Gunsten ableiten. In diesem Fall bedürfte es einer be- sonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannen…»
603 2019 82 (2019-10-29) · fr
Driver's License Revocation Upheld for Overtaking on the Right
«…n général constitutif d'une violation grave des règles de la circulation routière (ATF 142 IV 93 consid. 3.4; arrêts TF 6B_199/2017 du 20 décembre 2017 consid. 1.4; 1C_72/2016 du 11 mai 2016 consid. 2.3 et la Tribunal cantonal TC Page 5 de 8…»
603 2017 193 (2018-11-15) · fr
Driver's License Withdrawal Upheld for Highway Overtaking
«…néral constitutif d'une violation grave des règles de la circulation routière (cf. ATF 142 IV 93 consid. 3.4; arrêts TF 6B_199/2017 du 20 décembre 2017 consid. 1.4; 1C_72/2016 du 11 mai 2016 consid. 2.3 et la réf. citée). Un tel comportement crée un d…»
SK 2017 372 (2018-02-28) · be
Appeal Against Conviction for Gross Violation of Traffic Rules Resulting in Cyclist Injury
«…eren Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 2.2 und 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.1, je mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). 13. Subsumtion Mangels genü…»
STK 2017 35 (2018-02-27) · sz
Traffic Violation Appeal and Fine Modification
«…der Verkehrsteilnehmer; vielmehr kommt ihm angesichts des immer stärkeren Verkehrsaufkommens tragende Funktion zu (BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinw.). bb) Zwar wurde der Lenker des Audis zur Verlangsamung seiner Fahrt ver- an…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_199/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Rechtsirrtum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Dezember 2016 (SB160342-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. X.________ wechselte auf der A1 in Fahrtrichtung St. Gallen bei Autobahnkilometer 313.6 von der rechten Normalspur auf den Pannenstreifen und fuhr auf einer Strecke von 500 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h rechts an den auf allen drei Fahrspuren sich im Stau befindenden Fahrzeugen vorbei, um die Autobahn bei der Ausfahrt Effretikon zu verlassen.

Am 1. Dezember 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ im mündlichen Berufungsverfahren wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40. -. Gleichzeitig erklärte es eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.- aus dem Jahr 2014 für vollziehbar.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der einachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Unrecht bejaht. Er habe durch das Überholen auf dem Pannenstreifen der sich auf allen drei Fahrspuren lediglich im Schritttempo fahrenden Personenwagen keine erhöhte abstrakte Gefährdung von Verkehrsteilnehmern heraufbeschworen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf den Pannen-/Verzögerungsstreifen wechseln. Zudem habe er das Überholen auf dem Pannenstreifen im konkreten Fall versehentlich für erlaubt erachtet, da auf einigen Autobahnabschnitten in der Schweiz gemäss der aufgestellten Signalisation bei Stau der Pannenstreifen zu befahren sei, um die nächste Ausfahrt zu erreichen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der zu beurteilende Sachverhalt sei praktisch mit demjenigen vom Bundesgericht im Verfahren 6B_227/2015 entschiedenen identisch, bei dem ein Automobilist von der Überholspur auf den Pannenstreifen wechselte und dort mit ca. 40 km/h auf einer Strecke von 150 m rechts an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die sich im stockenden Verkehr gestaut hatten. Das Bundesgericht habe die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestätigt. Es sei zum Schluss gekommen, dass durch den Überholvorgang auf dem Pannenstreifen eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei und Rechtsüberholen auf Autobahnen eine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle (angefochtener Entscheid E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers wiege vorliegend objektiv schwerer, da er über eine grössere Distanz rechts auf dem Pannenstreifen überholt habe, wodurch er zweifelsohne eine erhöhte abstrakte Gefahr heraufbeschworen habe.

1.3.

1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung ( BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen ( BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG ). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist auch beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen ausdrücklich untersagt ( Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ; BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

1.3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen "nur für Nothalte benützen".

1.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (praktisch) identisch mit demjenigen, den das Bundesgericht im Verfahren 6B_227/2015 zu beurteilen hatte. Dass der Beschwerdeführer zuvor nicht die linke Überholspur benutzt, sondern im zähfliessenden Verkehr mitgefahren ist, ist für die rechtliche Qualifikation unerheblich und hat (allenfalls) Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch aus dem Hinweis, dass vor einigen wenigen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung. Dass die Benutzung des Pannenstreifens für den von ihm befahrenen Abschnitt erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er seine Fahrweise vorliegend für erlaubt gehalten haben könnte.

Warum das Fehlverhahlten des Beschwerdeführers anders als im Fall 6B_227/2015 beurteilt, auf den die Vorinstanz verweist, oder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgekommen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt ( BGE 142 IV 92 E. 3.2). Die Beachtung elementarer Verkehrsregeln steht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer; vielmehr kommt ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3).

Was der Beschwerdeführer gegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorbringt, genügt nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG . Warum er den Pannenstreifen nicht "ohne Not" benutzt haben soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held