Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_198/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_198/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a public prosecutor's office regarding a criminal matter. The individual was required to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs by a specific deadline, which he failed to do. Although the individual communicated his difficulties in making the payment on time and indicated he would do so shortly, the court maintained the deadline was non-extendable. As a result of the failure to pay the required court fee within the designated timeframe, the court decided not to proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs incurred in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit: The individual was required to pay a court fee of 2,000 Swiss Francs by a specific deadline, which he failed to do. Although the individual communicated his difficulties in making the payment on time and indicated he would do so shortly, the court maintained the deadline was non-extendable. As a result of the failure to pay the required court fee within the designated timeframe, the court decided not to proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs incurred in the process.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Revision Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Zahlungsfrist Ansetzung einer Nachfrist Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The non-entry into the appeal (Nichteintreten) is based on the failure to pay the required deposit, as governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_198/2014

Urteil vom 10. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10. März 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt.

Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 28. März 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 19. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Dies werde "dieser Tage" nachgeholt (act. 10). Das Bundesgericht machte ihn mit Schreiben vom 21. März 2014 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Frist noch bis zum 28. März 2014 laufe. Sie könne nicht mehr erstreckt werden (act. 11).

Am 24. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, die Zahlung verzögere sich etwas, da er aus unglücklichen Gründen temporär keinen Zugriff aufs Internet-Banking habe. Die Überweisung erfolge so bald als möglich (act. 12). Damit ist er nicht zu hören, denn es ist seine Sache, sich so zu organisieren, dass er einen Kostenvorschuss zahlen kann. Es ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund dies nicht möglich gewesen sein sollte.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn