Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_197/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_197/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Higher Court of the Canton of Zurich related to a penal order for exceeding the general speed limit. The complainant failed to pay the required advance court fee despite being granted an extension and was consequently warned that non-compliance would result in the dismissal of the case. Additionally, the complaint was deemed inadmissible as it failed to adequately engage with the contested decision and did not meet the necessary legal justification requirements. The federal court, therefore, decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The complainant failed to pay the required advance court fee despite being granted an extension and was consequently warned that non-compliance would result in the dismissal of the case. Additionally, the complaint was deemed inadmissible as it failed to adequately engage with the contested decision and did not meet the necessary legal justification requirements. The federal court, therefore, decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ansetzung einer Nachfrist strafrechtliche Sanktion nachträglicher Rechtsvorschlag unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost deposit required by law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_197/2024

Urteil vom 6. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2024 (UH230360-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 10. April 2024 sowie mit Verfügung vom 15. April 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 26. April 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten; dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wandte er sich am 10. April 2024 mit einer Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher er u.a. vorträgt, seine Selbstwahrnehmung bringe "gewisse grundlegende konzeptuelle Unterschiede im Umgang mit Institutionen" mit sich, "speziell im Hinblick auf die Interaktion mit juristischen Personen wie dem Bundesgericht". Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Kostenvorschuss- als auch in der Nachfristverfügung auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill