Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_197/2016 KI-generiert

Driver Speeding Conviction Upheld Despite Calibration Challenge

Geschäftsnummer 6B_197/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was caught driving at a speed of 153 km/h on January 15, 2014, on a highway in Baar, exceeding the legal speed limit. Following a trial, a local court found the individual guilty of a simple traffic violation and imposed a fine. Upon appeal, the higher court upheld the conviction, confirming that the individual had violated traffic regulations. The individual contested the validity of the speed measurement, raising concerns about the calibration and maintenance of the radar device used for the speed check, but these claims were ultimately rejected by the courts. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 24 Abs. 1 Satz, Art. 24 Abs. 3 MessMV, Art. 80 Abs. 1 BGG; Driver Speeding Conviction Upheld Despite Calibration Challenge: Following a trial, a local court found the individual guilty of a simple traffic violation and imposed a fine. Upon appeal, the higher court upheld the conviction, confirming that the individual had violated traffic regulations. The individual contested the validity of the speed measurement, raising concerns about the calibration and maintenance of the radar device used for the speed check, but these claims were ultimately rejected by the courts. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings.

Schlagwörter

KI-generiert
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Geschwindigkeitsüberschreitung Vollstreckung Fahren trotz Führerausweisentzugs Verkehrsunfall Fahreignungsuntersuchung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly needed for the final order beyond confirming jurisdiction context (though not strictly required by the strict rule, it is often implicitly covered by 'ground' if the case proceeds). However, as it is only cited in passing in relation to the procedural assessment (E. 2.2.2), and the actual decision is based on inadmissibility in part (para 1, 'soweit darauf einzutreten ist'), it is safer to rely only on the dispositive citations, which here are only costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

6B_686/2024 (2024-11-27)
Owner's Appeal Against Speeding Conviction Rejected
«…ariert wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert dies nichts an der Gültigkeit der Eichung (vgl. dazu Urteil 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern das Geschwindigkeitsmes…»
SST.2024.31 (2024-08-21) · ag
Defendant's Speeding Conviction Affirmed Despite Challenges to Evidence
«…elevante Teile repariert worden seien, ändert dies an der Gültigkeit der Eichung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Es handelt sich hierbei vielmehr um einen standardisierten Hinweis, welcher auf Art. 24 Abs.…»
SB190115 (2019-07-08) · zh
Speeding Conviction Upheld Despite Defense Arguments
«…Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorha…»
6B_592/2018 (2018-08-13)
Driver Convicted for Excessive Speeding Upheld by Federal Supreme Court
«…été réparée. 1.3. C'est de manière fondée que la cour cantonale a considéré, en se référant à la jurisprudence (arrêts 6B_197/2016 du 7 juillet 2016 et 6B_109/2016 du 6 avril 2016), que dans la mesure où les contrôles les plus récents prouvaient à sa…»
6B_1029/2016 (2017-04-27)
Speeding Conviction Upheld Despite Challenges to Laser Measurement Evidence
«…tungen erlassen. Aus der MessMV ist für die zu beurteilende Frage nichts weiter abzuleiten (vgl. im Übrigen etwa Urteil 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1). 3.2.4. Es ist nicht ersichtlich, was aus den zwei der Beschwerde beigelegten (oben E. 3.1.1; b…»
6B_318/2016 (2016-10-13)
Federal Supreme Court Upholds Defamation Conviction and Dismissal of Punishment in Sibling Dispute
«…rteil S. 29). Darauf ist demnach mangels Erschöpfens des Instanzenzugs nicht einzutreten ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; Urteile 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2.2 und 6B_696/2015 vom 18. April 2016 E. 2.1). 4. Der Beschwerdeführer wendet gegen den Kostensp…»
SB190115 · zh
Affirmation of Speeding Conviction Based on Reliable Measurement and Willful Misconduct
«…Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorha…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_197/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 15. Januar 2014 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Baar in Richtung Luzern, als er von einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät erfasst wurde. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 153 km/h an.

B. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 15. Juni 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG , begangen durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV , schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--.

C. Auf Berufung von X.________ erklärte das Obergericht des Kantons Zug diesen am 14. Januar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.

D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die ISO-Norm 9001 schreibe den Service- und Wartungszyklus bei Automobilen nach gefahrenen Kilometern und nicht nach einer Zeiteinheit vor. Gleiches müsse auch für ein Messgerät gelten. Der Wartungs- und Servicezyklus des betroffenen Messgeräts erfolge nach einer Zeitspanne und nicht nach Betriebsstunden. Die Polizei schicke das Messgerät jeweils nach Ablauf eines Jahres an den Hersteller zum Service zurück. Die Vorinstanz gehe davon aus, es sei irrelevant, ob ein Messgerät tagtäglich im Einsatz sei oder jährlich bloss wenige Stunden. Dies sei willkürlich und widerspreche nicht nur den ISO-Normen, sondern auch dem Eichzertifikat und der darin vermerkten Gültigkeit. Eine rechtsgültige Eichung des Messgeräts sei nicht zweifelsfrei bewiesen.

1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die Messbeständigkeit muss zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden ( Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MessMV ). Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung ( Art. 24 Abs. 3 MessMV ). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Das betreffende Messgerät wurde gemäss dem Eichzertifikat in den Akten am 2. Mai 2013 geeicht. Die Eichung war gemäss dem Eichzertifikat bis am 31. Mai 2014 gültig (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1/3/1). Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 15. Januar 2014 lag damit eine gültige Eichung vor. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der nicht näher erläuterten ISO-Norm 9001 zu seinen Gunsten ableiten will.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vermerk zur Gültigkeit im erwähnten Eichzertifikat, der wie folgt lautet: "Die Eichung ist bis 31. Mai 2014 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden." Dies ändert an der Gültigkeit der Eichung nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das besagte Radar-Geschwindigkeitsmessgerät genüge den rechtlichen Anforderungen nicht mehr. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Geräts repariert wurden. Aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 5. Mai 2015 geht vielmehr hervor, dass in der Zeit seit der Eichung bis Ende Mai 2014 keine Beanstandungen am Messgerät festzustellen waren (Akten Strafgericht, GA 13/1 S. 2 Ziff. 3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Service-Protokoll bzw. Dokumentationen zu edieren, welche die Korrektheit der Messung bzw. das einwandfreie Funktionieren des Messgeräts hätten beweisen können. Der Nachtragsbericht der Zuger Polizei besage lediglich, dass das Gerät funktionierte. Er beweise jedoch nicht, dass es innerhalb der Fehlergrenzen und Toleranzen funktionierte und damit gewisse Unkorrektheiten am Messresultat unmöglich wären. Ebenso wenig sei nachgewiesen, inwiefern der Polizist, welcher das Gerät bediente, sowie die Person, welche die Daten auswertete, über die notwendigen Kenntnisse verfügten und die entsprechenden Schulungen absolviert hatten.

2.2.

2.2.1. Die Kritik geht fehl. Dem Nachtragsbericht vom 5. Mai 2015 inklusive Beilagen kann entnommen werden, dass vor dem Einsatz des Messgeräts ein erfolgreicher Selbsttest durchgeführt wurde, welcher den ordnungsgemässen Zustand des Radarsensors gewährleiste. Der Radarsensor habe einwandfrei funktioniert (Akten Strafgericht, GA 13/1 S. 2). Die Vorinstanz geht daher davon aus, das Messgerät sei funktionstüchtig und einsatzbereit gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 4). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Funktionieren "innerhalb der Fehlergrenzen und Toleranzen" sei gestützt auf den Nachtragsbericht vom 5. Mai 2015 nicht belegt, ist spitzfindig und überzeugt nicht, da der Nachtragsbericht dies mit seinem Hinweis auf den einwandfreien und ordnungsgemässen Zustand des Messgeräts gerade zum Ausdruck bringt.

2.2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden ( BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; siehe auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 272; 139 IV 1 E. 4.3 S. 10).

Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Polizeibeamten seien nicht kompetent und nicht gehörig geschult gewesen, da der Beschwerdeführer dies erstmals vor Bundesgericht geltend macht. Jedenfalls können weder seiner Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid Hinweise entnommen werden, dass er den Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz gehe von einem falschen Toleranzabzug von lediglich 7 km/h anstatt von 9 km/h aus.

3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beträgt der Sicherheitsabzug bei Radarmessungen bei einem Messwert ab 151 km/h 7 km/h. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 8 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VSKV-ASTRA, der mobile Messungen nach Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA mit Radar (Moving-Radar), d.h. mobile Messungen aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung) betrifft (vgl. Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA ). Vorliegend kam zwar ein mobiles Radar-Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 4), die Messung erfolgte jedoch stationär (ab Stativ). Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einem Sicherheitsabzug von 7 km/h aus.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

präsidierendes Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Jacquemoud-Rossari Unseld