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6B_196/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely Following Late Filing

Geschäftsnummer 6B_196/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. Januar 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 (Poststempel) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed as Untimely Following Late Filing: Januar 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 (Poststempel) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (

Schlagwörter

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Verspätete Berufungserklärung (Missachtung eines richterlichen Verbots) Nichteintreten verspätete Einreichung Wiederherstellung der versäumten Frist Verspätungsausschluss verspätete Kündigung Klagefrist Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the decision not to enter the case was made under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_196/2025

Urteil vom 25. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Berufungserklärung (Missachtung eines richterlichen Verbots); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Januar 2025 (SST.2025.10).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. Januar 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 (Poststempel) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (

Art. 48 Abs. 1 BGG

).

3. Die per Einschreiben versandte Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Januar 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss

Art. 100 Abs. 1 BGG

i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 BGG

begann demnach am 22. Januar 2025 zu laufen und endete am 20. Februar 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 21. Februar 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

)

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill