Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_196/2014 KI-generiert

Youth Offender Compensation for Prolonged Detention Pending Therapeutic Order

Geschäftsnummer 6B_196/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A youth was convicted of multiple offenses, including attempted armed robbery and assault, receiving a 24-month prison sentence along with a fine. Before his release, the youth prosecutor requested a subsequent measure that resulted in the youth being held in custody again. The request for a measure was ultimately denied, and the youth was released from custody. The Federal Tribunal previously addressed the youth’s claim for compensation for wrongful detention and sent the case back for determination of damages, leading to the award of CHF 32,200 for the detention. The youth then appealed for increased compensation based on claims of improper calculation in the initial ruling, ultimately challenging the rationale behind the awarded amount and the criteria employed in determining the damages.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Youth Offender Compensation for Prolonged Detention Pending Therapeutic Order: Before his release, the youth prosecutor requested a subsequent measure that resulted in the youth being held in custody again. The request for a measure was ultimately denied, and the youth was released from custody. The Federal Tribunal previously addressed the youth’s claim for compensation for wrongful detention and sent the case back for determination of damages, leading to the award of CHF 32,200 for the detention. The youth then appealed for increased compensation based on claims of improper calculation in the initial ruling, ultimately challenging the rationale behind the awarded amount and the criteria employed in determining the damages.

Schlagwörter

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Genugtuung (Überhaft) Haftentschädigung Strafurteil Freiheitsentzug therapeutische Massnahme Genugtuung Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied by the court to take the appellant's financial circumstances into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the Federal Supreme Court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (125)

BGE 149 IV 289
Swiss Federal Supreme Court Upholds Reduced Non-Pecuniary Damages for Excessive Detention Based on Future Cost of Living in Country of Expulsion
«…ts 6B_1374/2021 précité consid. 3.2; 6B_974/2020 précité consid. 2.2 et 2.6; 6B_909/2015 du 22 juin 2016 consid. 2.2.2; 6B_196/2014 du 5 juin 2014 consid. 1.4 [réduction de l'indemnitéà 100 fr. par jour]; cf. a contrario arrêt 6B_528/2021 du 10 nove…»
CA.2025.2 (2025-05-09)
Appellant withdraws appeal, conviction upheld.
«…die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteile des BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Dabei zog das Bundesgericht z.B. als reduzier…»
SB240383 (2025-03-04) · zh
Attempted Extortion and Coercion Conviction Upheld, Defamation Acquittal Granted, Therapeutic Measure Overturned
«…B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 5.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei der A…»
SB230584 (2024-11-11) · zh
Sexual Offenses and Illegal Employment Appeal: Acquittal Overturned, Conviction Reversed, Damages Awarded, Costs Apportioned
«…enken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 2.3. Der Beschuldigte war vom 26. April 2021 bis zum 7. Oktober 2021, mithin für 165 Tage un…»
SB230261 (2024-05-07) · zh
Violence Conviction Upheld; Rape Conviction Overturned Due to Insufficient Evidence of Non-Consent
«…ngehörige und Er- werbstätigkeit in der Schweiz bei einer Überhaft von 411 Tagen letztlich nicht be- anstandet]; Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.4.2. bzw. diesem Entscheid zugrunde liegendes Urteil 6B_326/2013 vom 2. September 2013 [Tagessat…»
SB230075 (2024-04-10) · zh
Appellate Review of Sexual Assault and Threat Convictions Involving Inadmissible Evidence and Credibility Assessment
«…te Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; BGE 139 IV 243 E. 3). Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss vorliegend mit 231 Tagen als…»
SB230085 (2024-02-07) · zh
Appellate Court Overturns Robbery Conviction Based on Alibi; Upholds Lesser Weapons Offenses
«…den Tag erlittener Haft ist dem Beschuldigten aber praxisgemäss Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E.1.2). 3.2. Entschädigungen der Parteienvertreter 3.2.1. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Re…»
SB230149 (2023-09-25) · zh
Reclassification of Assault to Battery Due to Untimely Complaint
«…e Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_111/2012 vom 15. Mai 2023 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 21. September 2020, 18.00 Uhr, bis zum 23. Septemb…»
P/14819/2022 (2023-08-18) · ge
Appeal Against Drug Offense and Violence Depictions Convictions
«…uery=6B_909/2015) du 22 juin 2016 consid. 2.2.2 ; [6B\_196/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_196/2014) du 5 juin 2014 consid. 1.4 [réduction de l'indemnité à CHF 100 par jour]). **4.2.** En l'espèce, l'appelant étant con…»
SB230018 (2023-08-14) · zh
Acquittal for Coercion Due to Insufficient Evidence of Street Blockade
«…Haftzeit be- sonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Oktober 2021, 14:40 Uhr, bis zum 6. Oktober 2021…»
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«…deführers berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.4; 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die berufliche S…»
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«…ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 38 Tagen ist an die Ge…»
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«…18 janvier 2023 consid. 3.2; 6B_974/2020 du 31 mars 2021 consid. 2.2 et 2.6; 6B_909/2015 du 22 juin 2016 consid. 2.2.2; 6B_196/2014 du 5 juin 2014 consid. 1.4 [réduction de l'indemnité à 100 fr. par jour]; cf. a contrario arrêt 6B_528/2021 du 10 nove…»
SB220317 (2023-03-10) · zh
Wrongful Detention Compensation Quantum Appeal
«…ht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2.; BGE 139 IV 243 E. 3). 5.1. Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss mit 122 Tagen als noch…»
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Acquittal for Rape and Sexual Coercion Despite Complainant's Objections
«…, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 1.3 Der Beschuldigte wurde am 27. September 2020, 04.55 Uhr, verhaftet und am nächsten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_196/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau , Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung (Überhaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

A. Das Jugendgericht Brugg verurteilte X.________ am 22. September 2010 unter anderem wegen versuchten bewaffneten Raubes, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 162 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--.

B. Bevor X.________ am 12. April 2012 aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte, beantragte die Jugendanwaltschaft am 10. April 2012 beim Jugendgericht Brugg, nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Zusätzlich stellte sie Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Diesem folgend versetzte das Zwangsmassnahmengericht X.________ am 12. April 2012 in Haft. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Mai 2012 ab.

Am 13. Juni 2012 wies das Jugendgericht Brugg den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme ab. Das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung der Jugendanwaltschaft am 26. Februar 2013 ab und entliess X.________ aus der Haft.

Das Bundesgericht hiess die von X.________ gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen (6B_326/2013) am 2. September 2013 gut und wies die Sache zur Prüfung seines Anspruchs auf Genugtuung aus Überhaft an die Vorinstanz zurück.

Am 28. November 2013 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ für die ausgestandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 32'200.-- zu.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziffer 4 des Urteils vom 28. November 2013 sei aufzuheben und ihm für die Überhaft eine Genugtuung von Fr. 64'400.-- zuzusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Berechnung seiner Genugtuung durch die Vorinstanz. Diese halte sich an das vom Bundesgericht entwickelte zweistufige Verfahren, wonach in einem ersten Schritt die Grössenordnung der Genugtuung festgelegt und in einem zweiten Schritt den Besonderheiten des Falls Rechnung getragen werden soll. Dieses Modell sei allerdings für den "Normalfall" erarbeitet worden, bei dem eine Person aus der Freiheit in Untersuchungshaft genommen werde. Sein Fall liege anders, weshalb die fraglichen Grundsätze nicht anwendbar seien.

1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz wendet aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagesansatz an. Dies entspricht der konstanten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) und ist nicht zu beanstanden.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, ein degressiver Tarif dürfe in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangen, weil seine psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit, ob eine stationäre Massnahme angeordnet werden würde, stetig zugenommen habe (Beschwerde, S. 5).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch andere Häftlinge in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wissen nicht, ob und zu welcher Strafe sie verurteilt werden bzw. ob allenfalls eine Massnahme angeordnet wird. Sie sind derselben Ungewissheit ausgesetzt, und der Fall des Beschwerdeführers birgt in dieser Hinsicht keine Besonderheit.

1.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (weil der Unterschied zwischen Haft- und Sachgericht einem juristischen Laien nicht erklärbar sei) davon ausgegangen, dasselbe Gericht werde über die Anordnung der stationären Massnahme befinden, das seinerzeit seine Beschwerde gegen die Haftverfügung abgewiesen habe. Dieses habe damals festgestellt, das Hauptverfahren werde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer entsprechenden Massnahme führen. Deshalb habe er umso mehr damit rechnen müssen, dass die beantragte Massnahme angeordnet würde, weshalb seine psychische Belastung während des vorinstanzlichen Verfahrens zusätzlich gestiegen sei. Die Anwendung eines degressiven Tarifs sei auch deshalb nicht zulässig (Beschwerde, S. 5 f.).

Solche juristische Unkenntnis und allenfalls daraus entstehende Missverständnisse sind ebenfalls nicht besonders ungewöhnlich. Zahlreiche Inhaftierte dürften mit denselben Problemen konfrontiert und einer ähnlichen psychischen Belastung ausgesetzt sein. Eine Abweichung von der konstanten Rechtsprechung erscheint nicht gerechtfertigt.

1.4.

1.4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürften Gründe wie beispielsweise der Umstand, dass er sich bereits seit zwei Jahren im Strafvollzug befand und durch die Sicherheitshaft deshalb nicht aus einem sozialen Netz gerissen wurde sowie kein Ansehensschaden entstanden sei, "a priori nicht genugtuungsreduzierend wirken", da sie "in Anbetracht der im vorliegenden Spezialfall massgebenden Umstände ganz generell keine Rolle" spielten. Weshalb dem so sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde, S. 4). Darauf ist nicht näher einzugehen.

1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige unzulässigerweise zweimal denselben Reduktionsgrund (Beschwerde, S. 7). Einerseits reduziere sie die "Anfangsgenugtuung" von Fr. 200.-- auf Fr. 150.--, weil er direkt aus dem Strafvollzug in Sicherheitshaft versetzt wurde. Im zweiten Schritt berücksichtige sie diesen Umstand noch einmal, indem sie seine durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse als unterdurchschnittlich bewerte, weil er sich bereits seit längerem im Strafvollzug befand.

Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Ausgangstagessatz der Genugtuung von Fr. 200.-- auf Fr. 150.-- reduzierte, weil sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise veränderten, wie dies bei einer Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die Freiheit entzogen wurde. Diesen Aspekt hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein zweites Mal berücksichtigt. Der Grund, weshalb sie seine durch die Sicherheitshaft erlittene Lebensqualitätseinbusse "in beruflicher und sozialer Hinsicht" als unterdurchschnittlich bewertete, lag nicht im vorgängigen Strafvollzug. Vielmehr war relevant (wie der Gesamtzusammenhang erschliessen lässt; vgl. Urteil, S. 10 f.), dass der Beschwerdeführer (auch schon vor dem Strafvollzug) weder über eine Arbeitsstelle noch eine eigene Familie verfügte. Der Einwand des Beschwerdeführers der unzulässigen Doppelverwendung geht fehl.

1.4.3. Auch was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Festsetzung der Genugtuung von Fr. 100.-- pro Hafttag vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die Vorinstanz trägt bei der Bemessung der Genugtuung den Besonderheiten des vorliegenden Falls Rechnung. Insbesondere würdigt sie auch den Umstand, dass die Sicherheitshaft sehr kurzfristig vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug beantragt und angeordnet wurde (Urteil, S. 11). Die Bemessung der Genugtuung ist hinreichend begründet und erweist sich angesichts des vorinstanzlichen Ermessens als bundesrechtskonform.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler