Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_196/2013 KI-generiert

Bodily Harm Appeal Rejected for Insufficient Arbitrariness Claim

Geschäftsnummer 6B_196/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of simple bodily injury and physical assault, resulting in a fine and an alternative ten-day prison sentence. The individual appealed the decision of the Cantonal Court, arguing that the evidence was misjudged and that the court did not fully consider all relevant reports. The appeal, however, lacked sufficient grounds and specificity, leading the court to dismiss it for not meeting the necessary legal criteria for review. The court also decided not to impose court costs due to the appellant's personal circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Bodily Harm Appeal Rejected for Insufficient Arbitrariness Claim: The individual appealed the decision of the Cantonal Court, arguing that the evidence was misjudged and that the court did not fully consider all relevant reports. The appeal, however, lacked sufficient grounds and specificity, leading the court to dismiss it for not meeting the necessary legal criteria for review. The court also decided not to impose court costs due to the appellant's personal circumstances.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, Tätlichkeit Körperverletzung Einvernahme des Opfers Rechtsgutachten medizinische Beweismittel Beweisanforderungen Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement for precise substantiation but not explicitly used in the final orders.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it failed to meet the required grounds for appeal (lack of sufficient substantiation) by simplified procedure.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the review of factual findings but not explicitly used in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_196/2013

Urteil vom 18. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Tätlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Vor Bundesgericht beantragt er sinngemäss einen Freispruch. Er bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Vorinstanz stellt fest, die Aussagen des Geschädigten seien stets schlüssig, nachvollziehbar und gleich gewesen (angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe offenbar nicht alle Rapporte durchgelesen. Aus welchen Rapporten sich ergeben soll, dass auf die Aussagen des Geschädigten nicht hätte abgestellt werden dürfen, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer führt aus, jeder Arzt könne beweisen, dass das Gutachten der Klinik A.________ nicht der Wahrheit entspreche. Welche Punkte des Gutachtens falsch sein sollen, ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Angesichts der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 lit. A und act. 7) kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn