Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_194/2020 KI-generiert

Complainant's Appeal of Refused Indictment for Mayor's Bribery Attempt Blocked by Jurisdictional Requirements

Geschäftsnummer 6B_194/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company filed a criminal complaint against a local council president, alleging attempted bribery and misconduct in office related to a service contract dispute. The complaint stemmed from an offer by the president to make a monetary payment for an early termination of the contract. The regional prosecutor's office declined to pursue the case, and an appeal to the cantonal court was dismissed. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 322 octies, Art. 22 StGB, Art. 312 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal of Refused Indictment for Mayor's Bribery Attempt Blocked by Jurisdictional Requirements: The complaint stemmed from an offer by the president to make a monetary payment for an early termination of the contract. The regional prosecutor's office declined to pursue the case, and an appeal to the cantonal court was dismissed. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower authorities.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (versuchte Bestechung Privater, Amtsmissbrauch) Nichteintreten Bestechung Gemeindehaftung Privatstrafklage Versuch im Strafrecht Zuständigkeitsfragen Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_194/2020

Urteil vom 21. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchte Bestechung Privater, Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2019 (470 19 214).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 9. Mai 2019 Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten von U.________ (Beschwerdegegner 2) wegen versuchter Bestechung Privater (Art. 322

octies i.V.m. Art. 22 StGB ) und Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB ). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschwerdegegner 2 habe sich strafbar gemacht, weil er ihr nach Differenzen bei der Abwicklung eines zwischen ihr und der Gemeinde U.________ abgeschlossenen Service-Vertrags eine Geldzahlung für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag angeboten habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 13. August 2019 nicht an die Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. November 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie legt insbesondere nicht dar, dass und inwiefern ihr gegenüber dem Beschwerdegegner 2 persönlich Schadenersatzforderungen zustehen könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sie ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld