Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_193/2011 KI-generiert

Hunter v. State Regarding Crown Stag Definition and Measurement Certainty

Geschäftsnummer 6B_193/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a hunter who shot a deer and later faced legal issues regarding the legality of the hunt under local hunting regulations. The hunter shot a male deer on September 27, 2008, which was determined to be a non-hunting species due to an extra horn, violating hunting laws. After a series of disagreements over the assessment of the deer’s horns and the applicable hunting regulations, the hunter was fined by the district court for the violation. The hunter then appealed the decision, presenting additional expert testimony, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the hunter filed a complaint to a higher court challenging the conclusions about the legality of the kill based on measurement discrepancies and the sufficiency of the relevant laws.

Legislator-Regeste

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Art. 1 StGB, Art. 15 Abs. 2 JG, Art. 91 Abs. 1 Satz, Art. 47 JG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Hunter v. State Regarding Crown Stag Definition and Measurement Certainty: The hunter shot a male deer on September 27, 2008, which was determined to be a non-hunting species due to an extra horn, violating hunting laws. After a series of disagreements over the assessment of the deer’s horns and the applicable hunting regulations, the hunter was fined by the district court for the violation. The hunter then appealed the decision, presenting additional expert testimony, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the hunter filed a complaint to a higher court challenging the conclusions about the legality of the kill based on measurement discrepancies and the sufficiency of the relevant laws.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften Jagdgesetzgebung Gefängnisstrafe Berechnungsweise der Geldbuße Widerhandlung gegen das Waffengesetz Zweifel an der Rechtswidrigkeit fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 StGB
Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonale gesetzliche Regelung verletze das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB .
Art. 15 Abs. 2 JG
Art. 15 Abs. 2 JG/GR hält fest, dass die Jägerin oder der Jäger vor der Schussabgabe zu prüfen hat, ob das Wild jagdbar ist.
Art. 91 Abs. 1 Satz
Fahren in fahrunfähigem Zustand mit 0.8 Promille oder mehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet ( Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ).
Art. 47 JG
20'000.-- (Art. 47 JG/GR).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_193/2011

Urteil vom 30. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christian Rathgeb,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 29. September 2010.

Sachverhalt:

A. Die Jägerin B.________ schoss am 27. September 2008 auf einen Hirschstier. Tags darauf auf der Nachsuche konnte das Tier erlegt werden.

Der Jagdaufseher beurteilte das Tier als (nicht jagdbaren) Kronenhirsch, weil es nach seiner Messung an der rechten Stange über der Mittelsprosse ein drittes 3,2 cm langes Hornende aufwies. Der Wildhüter sowie der Vorsteher des Amts für Jagd und Fischerei Graubünden (AJF/GR) kamen zum gleichen Schluss.

Am 14. Oktober 2008 ersuchte B.________ das Amt, eine Expertise einzuholen, doch konnte man sich über die Messmethode und die zu beauftragende Person nicht einigen. In der Folge beauftragte die Jägerin die Interstaatliche Hochschule für Technik, Buchs (NTB), die zur Jagdbetriebsvorschrift und zur Methode des Amts Stellung nahm und Optimierungen für die Messstrategie vorschlug (Akten des Kreisamts I/5, Beilage 8).

Gegen das Strafmandat vom 11. August 2009 erhob B.________ Einsprache. Das Bezirksgericht Surselva bestellte den Leiter des Amts für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen als Experten. Sein Gutachten wies das fragliche Hornende mit einer Länge von 3,2 cm (+/- 0.05 cm) aus (Akten des Bezirksgerichtspräsidiums, act. II/6, S. 1).

B. Das Bezirksgericht Surselva büsste B.________ am 11. Mai 2010 wegen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 des kantonalen Jagdgesetzes (JG/GR) und die Jagdbetriebsvorschriften (JBV/GR 2008) mit Fr. 300.--.

Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung. Gleichzeitig reichte sie ein Ergänzungsgutachten der NTB ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung am 29. September 2010 ab.

C. B.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonale gesetzliche Regelung verletze das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB .

Art. 15 Abs. 2 JG/GR hält fest, dass die Jägerin oder der Jäger vor der Schussabgabe zu prüfen hat, ob das Wild jagdbar ist. Gemäss JBV/GR 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b sind am 27. und 28. September ein- und beidseitige Kronenhirsche geschützt. Ein einseitiger, nicht jagdbarer Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch lediglich an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Als Enden über der Mittelsprosse gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Dabei wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze gemessen (JBV/GR 2008 I./A. Ziff. 2 lit. a Abs. 2).

Die eindeutige Massangabe und auch die Regelung, dass die kürzeste Distanz zählt, verdeutlichen den Normadressaten ausreichend klar, worauf sie zu achten haben.

Die Beschwerdeführerin vergleicht die Situation mit jener beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Die Messung mit dem Alkometer genüge nicht, wenn das Ergebnis nach Abzug der Toleranz nicht eindeutig einen Wert im rechtskritischen Bereich anzeige ( BGE 127 IV 172 ). Der Vergleich hinkt in verschiedener Hinsicht: Die Toleranzen, welche die Hersteller von Alkometern angeben, stützen sich auf allgemein anerkannte Werte. Demgegenüber stellt der unsichere Anzeigebereich gemäss NTB lediglich eine Parteibehauptung dar. Fahren in fahrunfähigem Zustand mit 0.8 Promille oder mehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet ( Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen Jagderlasse des Kantons Graubünden hingegen droht lediglich Busse bis Fr. 20'000.-- (Art. 47 JG/GR). Entsprechend der geringeren Strafdrohung reduzieren sich auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot.

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Gutachten der NTB bestehe je nach Ausrichtung des Geweihs ein unsicherer Anzeigebereich von +/- 3.06 mm.

Die Länge eines Hornendes ist eine Tatsachenfeststellung, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüft. Ob man nun - wie die kantonalen Behörden und der Gutachter - von einer Hornlänge von 3.2 cm ausgeht, oder wie die Beschwerdeführerin eine solche von bloss 3.0 cm annimmt, in beiden Fällen ist - selbst nach der Messmethode der NTB - ein Resultat von 3 cm oder mehr durchaus möglich und folglich nicht willkürlich. Denn der "unsichere Anzeigebereich" kann die gemessene Länge nicht nur um 3.06 mm verkürzen, sondern auch verlängern.

Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich, dass die Vorinstanz die Kritik an der Messmethode des Amts nicht gutachterlich überprüfen liess. Die Vorinstanz erwägt dazu, das Gutachten weiche vom Privatgutachten gar nicht ab. Vielmehr äussere sich allein die Gerichtsexpertise zur entscheidenden Frage, ob der fragliche Hirschstier gemäss den Bestimmungen in den Jagdbetriebsvorschriften 2008 jagdbar gewesen sei oder nicht, während das Privatgutachten sich allgemein mit der Frage der Genauigkeit der Messmethode auseinandersetze (angefochtener Entscheid S. 7 Ziff. 2). Inwiefern diese Annahme willkürlich sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3. Die Beschwerde ist kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner