Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_193/2008 KI-generiert

Speeding Violation and Reckless Driving Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_193/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was caught speeding while overtaking another vehicle on a road with a maximum speed limit of 80 km/h. On June 24, 2005, the driver was recorded traveling at a speed of 114 km/h, which, after accounting for a technical safety margin, was determined to be 110 km/h during the overtaking maneuver. The driver was charged with gross violation of traffic rules and subsequently received a fine from the district court. An appeal to a higher court resulted in a reduction of the fine, but the charge of gross violation was upheld. The driver then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to be charged with a lesser offense of simple traffic rule violation instead.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Speeding Violation and Reckless Driving Conviction Upheld: On June 24, 2005, the driver was recorded traveling at a speed of 114 km/h, which, after accounting for a technical safety margin, was determined to be 110 km/h during the overtaking maneuver. The driver was charged with gross violation of traffic rules and subsequently received a fine from the district court. An appeal to a higher court resulted in a reduction of the fine, but the charge of gross violation was upheld. The driver then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to be charged with a lesser offense of simple traffic rule violation instead.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Geschwindigkeitsüberschreitung Sicherheit im Straßenverkehr Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Haftung bei Verkehrsunfällen Schuldschein grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

SB210263 (2022-03-11) · zh
Gross Traffic Violation Conviction Based on Inconsistent Testimony
«…ril 2012 E.1.3. sowie BGer 6B_361/2011 vom 5. Sep- tember 2011 E.3, BGer 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E.3.3.3 und BGer 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E.2.3.). Besondere Umstände im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht er…»
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License Suspension Upheld for Speeding Violation
«…en Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit während des Überholens (BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3, 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Ar…»
IV.2018.145 (2019-01-10) · sg
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«…en Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit während des Überholens (BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3, 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Ar…»
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«…unter erheblicher Missachtung der Höchstgeschwindigkeit würde abschliessen können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 7. August 2008, E. 2.3; 6B_283/2011 vom 3. November 2011, E. 1.4). An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung änd…»
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Appeal Against One-Month License Suspension for Speeding Violation
«…hrsteilnehmer vorkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015, E. 1.2; 6B_193/2008 vom 7. August 2008, E. 2.3; 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte G…»
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Driver's Conviction Upheld for Reckless Speeding and Overtaking in Built-Up Area
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Speeding Conviction Upheld Despite Financial Mitigation
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«…digkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGer 6B_193/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher ist Rücksichtslosigkeit subje…»
ST.2015.34 (2015-10-27) · sg
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«…digkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGer 6B_193/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher ist Rücksichtslosigkeit subje…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_193/2008/sst

Urteil vom 7. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Egli,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Januar 2008.

Sachverhalt:

A. X.________ lenkte am 24. Juni 2005, ca. 21.40 Uhr, den Personenwagen "Porsche Cayenne Turbo", Kontrollschild ZH AAAAA.________, auf der Schaffhauserstrasse in Neftenbach, ausserorts, Fahrtrichtung Henggart. Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überholte er einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen. Dabei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Eine zweite Messung wenige Sekunden später ergab wiederum den gleichen Wert. In diesem Zeitpunkt war er mit seinem Fahrzeug bereits vor das überholte Fahrzeug auf die Normalspur eingeschwenkt. Aufgrund des technisch bedingten Sicherheitsabzuges von 4 km/h im Messbereich von 101 bis 150 km/h war eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h während und unmittelbar nach Abschluss des Überholmanövers erstellt.

B. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach X.________ mit Urteil vom 18. Januar 2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.--, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Die von X.________ dagegen erklärte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 18. Januar 2008 ab, reduzierte jedoch die Busse auf Fr. 1'000.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist ( Art. 2 Abs. 2 StGB ). Dies ist hier der Fall (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 2 SVG ).

2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung ( BGE 124 II 259 E. 2c S. 263, mit Hinweis).

In subjektiver Hinsicht wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008, E. 6.3).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG . Er habe mit seinem zügig und völlig regelkonform ausgeführten Überholmanöver genau das Gegenteil der ihm zum Vorwurf gemachten vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln bezweckt und die Geschwindigkeitsüberschreitung sei subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Die Verkehrsgefährdung sei mit einem mit geringem Geschwindigkeitsunterschied ausgeführten Überholmanöver sehr viel grösser, weil sich das überholende Fahrzeug wesentlich länger auf der Gegenfahrbahn befinde. Auch ein Kolonnenfahren hinter einem langsamen Verkehrsteilnehmer führe oft zu gefährlichen Situationen, weil weitere Fahrzeuge aufschliessen und gleichzeitig zum Überholen mehrerer Fahrzeuge ansetzen würden. Deshalb könne ihm nicht vorgewerfen werden, er habe die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht und durch das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos gehandelt. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren.

2.3 Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt objektiv klarerweise den qualifizierten Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG . Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht (und nicht überschritten), ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (vgl. E. 2.1 hiervor).

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt ( BGE 121 IV 230 E. 2c S. 234; 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3). Die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihm bei Einleitung des Überholmanövers klar war, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde, leitet er doch aus dem Umstand, dass das zu überholende Fahrzeug knapp unter 80 km/h fuhr, ab, er hätte dieses "zügig" überholen müssen. Bei solcher Sachlage geltend zu machen, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenzt an Trölerei.

3. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz